Die verrücktesten Klagen von Urlaubern
Der Kunde hat dann Anspruch auf eine Entschädigung. Die Fluggesellschaft kann sich auch nicht damit rausreden, dass ein unerwartetes Triebwerksproblem Grund für die Verspätung gewesen sei. Das ist nicht als “außergewöhnlicher Umstand“ einzustufen, der die Pflicht zu Ausgleichszahlungen aufheben würde. So entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 132 C 304/07), wie die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Zeitschrift “ReiseRecht aktuell“ berichtet.
































