Steht im Vertrag eines Bauherrn mit dem Architekten, dass die Baukosten eine bestimmte Obergrenze keinesfalls überschreiten dürfen, so handelt es sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung und nicht um eine unverbindliche grobe Schätzung.
Hat ein Architekt mit dem Bauherrn die Verwendung eines genau definierten Baumaterials vereinbart (hier: Hochlochziegel einer bestimmten Rohdichte), duldet dann aber wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers den Einsatz eines qualitativ minderwertigen Materials mit der Folge von Baumängeln, so haftet er für alle durch die Beseitigung der Mängel entstehenden Kosten.
Hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an einem im Sinne des Vertrages einwandfreien Werk, so kann sich der Architekt nach Auffassung des OLG Karlsruhe auch nicht darauf berufen, dass es angesichts der Kosten unverhältnismäßig wäre, den Mangel zu beheben
Pressemitteilung NBB Kommunikation GmbH














