Auch dürfe gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Tempo-30-Zone weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs - und zu diesen zählten neben Bundes- und Staatsstraßen auch Kreisstraßen - noch auf weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) eingerichtet werden. Die RO 16 im Bereich des Kindergartens in eine Tempo-30-Zone einzubeziehen, sei demnach rechtswidrig.
Der behördlichen Stellungnahme vorausgegangen war nach Auskunft von Bürgermeister Josef Häusler die Beschwerde eines Bürgers über das teilweise stark überhöhte Tempo von Autofahrern an dieser Stelle.
Das Landratsamt will unterdessen die Polizeiinspektion Rosenheim bitten, soweit möglich weitere Geschwindigkeitskontrollen beim Kindergarten vorzunehmen. Zugleich weist die Behörde auf die Möglichkeit einer kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung hin; dadurch könnte der fließende Verkehr insbesondere im Bereich von Schulen und Kindergärten verstärkt kontrolliert werden.
Auch angesichts verschiedener Beschwerden im Rathaus schlug Häusler vor, dieses Thema erneut im Gremium aufzugreifen.
pil/Oberbayerisches Volksblatt
























