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Rosenheim: Verkehrstipp der Polizei - Wann muss ein Radweg benutzt werden?

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Wann muss der Radweg benutzt werden?

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Rosenheim - Wann muss ein Radfahrer eigentlich den Radweg benutzen? Verschiedene Gerichtsurteile sorgten in dieser Frage teils für Irritationen. Die Polizei klärt auf.

Wann muss ein Radweg genutzt werden? Und welche Schilder schreiben dies vor?

© pa

Wann muss ein Radweg genutzt werden? Und welche Schilder schreiben dies vor?

Die Veröffentlichung einiger Gerichtsurteile zum Thema „Radwegbenutzungspflicht“ sorgte im letzten Jahr vereinzelt für Irritationen und vielen Radfahrern stellt sich deshalb die Frage, ob sie weiterhin auf Radwegen fahren müssen. Gesetzlich geregelt ist die Radwegbenutzungspflicht in § 2 der Straßenverkehrsordnung. 

Demnach besteht die Benutzungspflicht in der jeweiligen Fahrtrichtung, wenn dies durch die blauen Schilder Z. 237 (Radfahrer), Z. 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder Z. 241 (getrennter Fuß- und Radweg) angeordnet ist. Diese Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern, auch für Rennräder, egal wie schwer diese sind oder wie schnell man damit unterwegs ist. Rechte Radwege ohne die Z. 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne diese Zeichen nur dann, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ zugelassen wird. Bei Radwegen ohne Benutzungspflicht steht es dem Radfahrer frei, ob er diese benutzt oder auf der Fahrbahn fährt.

Der VERKEHRSTIPP der Polizei - monatlich auf rosenheim24.de© Polizei BayernDer VERKEHRSTIPP der Polizei - monatlich auf rosenheim24.de

Die diversen Gerichtsurteile, vor allem ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010, haben die gesetzlichen Regelungen des § 2 StVO -und damit die Benutzungspflicht bei o.a. Zeichen- nicht aufgehoben, sondern die Verkehrsbehörden haben aufgrund der Rechtsprechung die Aufgabe noch konsequenter zu prüfen, ob eine Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen angeordnet werden muss.  Ausnahmen von der angeordneten Benutzungspflicht gibt es im Einzelfall nur, wenn der Radweg faktisch unbenutzbar ist, z.B. wenn der Radweg vereist, von falsch geparkten Kfz zugeparkt oder durch eine Baustelle unpassierbar ist. 

Die „Nichtbenutzung“ eines für Radfahrer verpflichtenden Radweges zieht ein Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro nach sich. Gehwege dürfen von Radfahrern überhaupt nicht befahren werden, mit Ausnahme von Kindern. Diese müssen bis zum vollendeten 8. und dürfen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr den Gehweg benutzen.

Christian Kagerer, Polizeihauptkommissar (PHK) vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd

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