Oraltabak macht Menschen abhängig:
Auch wenn Snus weniger bis genauso gefährlich wie Zigaretten sein soll - der Oraltabak macht genauso abhängig. Deshalb ist der Verkauf in Deutschland verboten, nur der Konsum ab 18 Jahren ist legal. Auch die Einfuhr von Snus ist laut der Regierung von Oberbayern untersagt. Auf diese Rechtslage seien alle Hauptzollämter jüngst noch einmal hingewiesen worden, so Ines Schantz von der Regierung von Oberbayern:
Einfuhrverbot:
"Die Einfuhr von Snus ist nach § 47 Abs.1 Satz 1 VTabakG i.V.m. § 5 a Tabakverordnung gesetzlich verboten. Die Vorgehensweise der Zollämter vor Ort war allerdings unterschiedlich. Um eine einheitliche Vorgehensweise herbeizuführen, wurden alle für Oberbayern zuständigen Hauptzollämter auf die geltende Rechtslage hingewiesen, dass die Einfuhr von Snus, auch wenn nur der/die Verkäufer/in diesen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, verboten ist." Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen liege insbesondere dann vor, wenn Snus im Internet gekauft werde, so Schantz weiter.
Wer sich also Snus im Internet besorgt muss damit rechnen, dass es vom Hauptzollamt nicht herausgegeben wird. Die im Hauptzollamt zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde wird in so einem Fall mit einbezogen und diese entscheidet über die Einfuhrfähigkeit und den eventuellen weiteren Verbleib der Ware. Wird die Einfuhrfähigkeit verneint, kann z.B. die Wiederausfuhr in Betracht kommen. Mit dem Einverständnis des Einführers wird die Sendung dann wieder ausgeführt.
Katrin Marie Röber
























