Parken im Parkhaus: Straßenverkehrsordnung gilt, auch wenn kein Schild exisitiert
Wer sein Fahrzeug im Parkhaus abstellt, muss sich an die StVO halten. Doch auch das Hausrecht des Betreibers sollten Autofahrer beachten.
Die Parkplatzsuche kann ein leidiges Thema sein. Mancher Autofahrer spart sich daher den Stress und fährt gleich in ein Parkhaus, auch wenn diese mitunter sehr teuer sein können. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, sollte zudem auch die Regeln kennen. Denn es gibt einige Sonderfälle – etwa, wenn es um die Vorfahrt geht.
Parken im Parkhaus: Straßenverkehrsordnung gilt – auch ohne Schild
So gilt im Parkhaus auch dann die Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn es kein Schild gibt, das darauf hinweist. Der Grund: Die StVO gilt überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Also auch im Parkhaus oder auf dem Supermarkt-Parkplatz. Das Schild dient lediglich als Erinnerung daran.

Eine Fläche zählt nur dann nicht als öffentlicher Verkehrsraum, wenn sie nur von wenigen Personen benutzt werden darf. In diesem Fall muss das jedoch eindeutig ausgeschildert oder die Zufahrt für andere gesperrt sein – beispielsweise durch ein Tor oder ähnliches.
Parken im Parkhaus: Autofahrer müssen Rücksicht nehmen
Dennoch kommt den Parkhäusern eine Sonderrolle zu, denn es handelt sich um sogenannten ruhenden Verkehr, da die Autos meist nur stehen oder nur sehr langsam fahren. Entsprechend gilt das Rücksichtsnahmegebot, wie das Landgericht Saarbrücken entschied. Autofahrer müssen also damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer gerade ausparken oder rückwärts fahren.
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Daher müssten sie jederzeit bereit sein, anhalten zu können. Die Schrittgeschwindigkeit (zehn km/h) sei daher ein angemessenes Tempo, wie t-online.de berichtet. Wer nicht jederzeit bremsbereit ist, kann unter Umständen bei einem Unfall eine Teilschuld tragen.
Parken im Parkhaus: Straßenverkehrsordnung gilt – aber auch das Hausrecht
Das gilt auch für die Vorfahrtsregel, denn rechts vor links gilt laut den Gerichten im Parkhaus ebenso wenig wie auf großen Parkplätzen. Auch hier heißt es aufeinander Rücksicht nehmen. Das gilt vor allem dann, wenn andere Autofahrer Ein- beziehungsweise Ausparken wollen.
Auch die Markierungen auf dem Boden sind lediglich eine Empfehlung, die den Autofahrern als Orientierungshilfe dienen soll. Es kann also vorkommen, dass unerwartet Gegenverkehr kommt. Außer der Betreiber hängt entsprechende Verkehrszeichen auf. Diese sind dann zu befolgen. Denn: Neben der StVO gilt im Parkhaus das Hausrecht. Der Betreiber kann daher auch Frauenparkplätze ausweisen, obwohl diese in der StVO nicht vorgesehen sind. Er kann aber auch unbefugte Nutzer abschleppen lassen.