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Neue Corona-Regeln für Bayern: Booster statt Test, 2G-Plus und keine Silvester-Sperrstunde

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Von: Martin Weidner, Martina Hunger

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Söder Corona-Regeln Silvester
Ministerpräsident Söder (CSU) kündigte an, dass die Sperrstunde an Silvester für die Gastronomie ausgesetzt wird. © dpa (Montage)

München – Die Corona-Zahlen in Bayern bewegen sich nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Deswegen hat die bayerische Staatsregierung nach den Beschlüssen des Corona-Gipfels am Freitag (3. Dezember) im Kabinett die Beschlüsse für den Freistaat nochmals „nachgeschärft“. Am Dienstag (14. Dezember) folgten weitere Anpassungen (siehe Unterpunkt „Infektionsschutzverordnung“).

Bereits seit 24. November gelten in Bayern strenge Anti-Corona-Maßnahmen – in Hotspots mit Inzidenzen von 1000 und höher gibt es sogar wieder einen Lockdown (News-Ticker Dienstag, 14. Dezember). rosenheim24.de hatte bereits darüber berichtet. Nach den Beschlüssen des Bund-Länder-Gipfels am Donnerstag (2. Dezember) sind die Maßnahmen für den Freistaat noch einmal angepasst worden. rosenheim24.de hatte bereits im Vorfeld darüber berichtet.

rosenheim24.de liefert den Überblick über die neuen Maßnahmen, die größtenteils am Samstag (4. Dezember) um 0 Uhr in Kraft treten werden.

Infektionsschutzverordnung (UPDATE, 14. Dezember):

Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Wirkung zum 4. Dezember angepasst. Sie bleibt vorerst zwar bis zum 15. Dezember gültig, kann aber jetzt wieder jederzeit verlängert oder der Lage entsprechend angepasst bzw. verschärft werden. Dies war zuletzt durch die Neu-Regelung des bundesweiten Infektionsschutzgesetzes nicht möglich gewesen.

Update, 14. Dezember, 13.45 Uhr: Ministerpräsident Söder (CSU) hat auf einer Pressekonferenz angekündigt (News-Ticker Dienstag, 14. Dezember), dass die 15. Bayerische Infektionsschutzverordnung bis mindestens zum 12. Januar 2022 verlängert wird. „Absolute Vorsicht bleibt dabei das Grundprinzip“, betonte Söder.

Nachfolgende Änderungen werden in die Verordnung eingearbeitet:

„Geisterspiele“ im Fußball:

Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insbesondere sind damit die Spiele der Fußball-Bundesliga gemeint, sind ab 4. Dezember keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für „2G plus“ üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

2G-Regel für Außengastronomie:

Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gelten künftig die gleichen Beschränkungen wie für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen. Das bedeutet, dass hier jetzt auch die Zugangsbeschränkungen nach der 2G-Regel gelten.

Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen:

Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt. Die entsprechenden Örtlichkeiten sind von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden festzulegen.

2G-Regel im Einzelhandel:

Die 2G-Regel im Einzelhandel greift - abgesehen von den übrigen Regelungen, die in diesem Artikel genannt werden - erst ab Mittwoch (8. Dezember). Ab diesem Zeitpunkt ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur noch unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Folgende Geschäfte/Branchen gehören zum täglichen Bedarf:

Feuerwerkverbot zum Jahreswechsel:

An Silvester und am Neujahrstag sind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Soweit rechtlich möglich, soll ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden. Der Bund ist aufgefordert, wie im letzten Jahr ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik zu erlassen.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte:

Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen durch Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung schafft, werden die Kontaktbeschränkungen entsprechend dem MPK-Beschluss vom Donnerstag auch in Bayern weiter verschärft: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind dann auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt.

Obergrenzen für Feiern:

Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornimmt, gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genese in Umsetzung des MPK-Beschlusses eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor. Wann diese Regelung in Kraft tritt, ist derzeit unklar.

Hilfsprogramm für Schausteller:

Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des der Härtefallhilfen einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 Euro für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.

Clubs, Bars, Diskos und Bordelle:

Hier gilt weiterhin die strenge bayerische Linie: Clubs, Bars, Diskos und Bordelle bleiben im Freistaat bis auf weiteres geschlossen. In den anderen Bundesländern gilt dies laut MPK-Beschluss spätestens ab einer Inzidenz von 350 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen.

mw/mh

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