- vonMartina Hungerschließen
Mariabuchen/Mainfranken - Eigentlich wollte er nur den Brauchtum pflegen, doch das ging gehörig schief: Ein polnischer Kapuzinerpater sägte den Maibaum des Nachbarweilers um. Warum jetzt Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln:
Er handelte fest im Glauben, Brauchtum zu pflegen - doch juristisch betrachtet ist es Sachbeschädigung. Der polnische Kapuzinerpater Josef Aszyk aus Mariabuchen sägte am 30. April den Maibaum des Nachbarweilers Rettersbach um. Am nächsten Tag berichtete er stolz von der Kirchenkanzel über seinen unbedachten Beitrag zur Brauchtumspflege. Wie der BR berichtet, will er dafür jetzt Buße tun. Geplant ist, dass sich der Pater Freitagabend um 19 Uhr auf den einen Kilometer langen weg von seinem Wohnort nach Rettersbach aufmachen will. Mit dabei: ein 50-Liter-Fass Bier, dass er nach Rettersbach rollen will. Doch das könnte offenbar anstrengender werden, als es sich im ersten Moment anhört. Es geht bergauf und laut main-echo.de ist der Geistliche offenbar kaum schwerer als das Fass selbst.
Pater polizeilich vernommen
Doch eventuell steht dem 39-jährigen Kapuzinerpater noch eine härtere Strafe bevor. Bei seiner Aktion handelt es sich nämlich nicht um Brauchtumspflege, sondern um Sachbeschädigung. Darum ermittelt jetzt nicht nur die Polizei, sondern auch die Würzburger Staatsanwaltschaft gegen ihn. Laut BR wurde Josef Aszyk polizeilich vernommen. Karlstadts Polizeichef Thomas Miebach gehe aber davon aus, "dass die Sache eingestellt wird", zumal in diesem Fall wohl eine Gefährdung von Maibaum-Aufpassern ausgeschlossen war.
Verkürzten Maibaum wieder aufgestellt
Die Würzburger Staatsanwaltschaft will nach Angaben ihres Sprechers, Oberstaatsanwalt Boris Raufeisen, laut main-echo.de erst die Ermittlungen der Polizei in Karlstadt abwarten und danach entscheiden, wie es weitergeht. Das dürfte nach seiner Einschätzung "erst in einigen Wochen der Fall sein". Brauchtum stehe einer Strafverfolgung grundsätzlich nicht entgegen, könne jedoch ein starker Gesichtspunkt sein, das Verfahren einzustellen. Zur Sachbeschädigung heißt es in Paragraph 303c des Strafgesetzbuches, die Tat werde nur auf Antrag (des Geschädigten) verfolgt, es sei denn, "dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält". Laut main-echo.de lasse es sich durchaus in Frage stellen, ob in diesem Fall tatsächlich Sachbeschädigung vorliegt: Die Geschädigten, also die Rettersbacher, haben den um einen Meter verkürzten Maibaum bereits in derselben Nacht wieder aufgestellt.
mh
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