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Inzidenz über 50: Diese Regeln gelten ab Montag bzw. Dienstag im Landkreis Altötting

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Von: Martin Weidner

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Collage: Wallfahrtskirche von Altötting / Eine Frau beim Nasenabstrich
Aktuelle Corona-Zahlen aus dem Landkreis Altötting © dpa/Andreas Gebert/Daniel Reinhardt

Landkreis Altötting - Weil die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Altötting am Sonntag (22. August) den dritten Tag in Folge den Grenzwert von 50 überschritten hat, hat das Landratsamt nun nochmal strengere Corona-Regeln erlassen.

Update, 22. August, 12.40 Uhr - Neue Regeln ab 24. August

Bereits ab Montag (23. August) gelten neue strengere Regeln zum Beispiel im Gastronomiebereich. Darauf hatte der Landkreis bereits am Samstag aufmerksam gemacht (s. u. „Erstmeldung“). Ab Dienstag (24. August), 0 Uhr, werden die Regeln dann ein weiteres Mal verschärft. Dabei hält sich der Landkreis an die Vorschriften aus der 13. Bayerischen Infektionsschutzverordnung, die zwischen Inzidenzen bis 50 und zwischen 50 und 100 unterscheidet (News-Ticker Sonntag, 22. August).

Folgende Regeln gelten ab Dienstag, 0 Uhr:

Die Erstmeldung:

Die Pressemeldung im Wortlaut:

Altötting - Nachdem der Grenzwert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz bereits mehr als drei Tage in Folge überschritten worden ist, gilt für den Landkreis Altötting ab Montag, 23. August, die Inzidenzeinstufung „über 35“. Gleichzeitig tritt an diesem Tag auch die Neufassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, mit der die Bund-Länder-Beschlüsse vom 10. August für Bayern umgesetzt werden.

Ab 23. August gilt im Landkreis Altötting die 3G-Regel (Zutritt nur für Getestete, Geimpfte und Genesene).

bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass in geschlossenen Räumen

für die Innengastronomie

für Indoor-Sport und kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos, sofern sie in geschlossenen Räumen stattfinden

für Angebote in geschlossenen Räumen von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren und Nagelstudios

Außerdem gilt bei der Inzidenzeinstufung „über 35“ die 3G-Regel jetzt auch für Besucher und Besucherinnen von Krankenhäusern. Übernachtungsgäste von Beherbergungsbetrieben müssen nicht nur bei der Ankunft, sondern auch alle weiteren 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Von der 3G-Regel ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.

Pressemeldung LRA Altötting

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