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Lockdown für den Hotspot-Landkreis Mühldorf ab 25. November - Inzidenz über 1000

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Am Mittwoch (24. November) ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Diese sieht neben bayernweit verschärften Maßnahmen in besonders betroffenen Regionen einen Lockdown vor. Das betrifft den Landkreis Mühldorf a. Inn, der aufgrund der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 1000 als regionaler Hotspot eingestuft ist.  

Pressemitteilung im Wortlaut

Mit Bekanntmachung vom Mittwoch (24. November) gelten somit ab Donnerstag, den (25. November) im Landkreis Mühldorf a. Inn die folgenden Bestimmungen: 

Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen und Betrieben 

Alle Veranstaltungen, Einrichtungen etc., die der 2G bzw. 2G plus Regelung unterliegen, sind grundsätzlich untersagt bzw. geschlossen. Dazu zählen im Innen- und  Außenbereich: 

Ausnahmen vom Verbot bzw. der Schließung bestehen für: 

Unabhängig von der Einstufung des Landkreises Mühldorf a. Inn als regionaler Hotspot gelten ab Mittwoch (24. November) Kontaktbeschränkungen für  Personen, die weder geimpft noch genesen sind. 

Der gemeinsame Aufenthalt im privaten sowie öffentlichen Raum ist somit  Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nur mit den Angehörigen des  eigenen Hausstandes sowie Angehörigen eines weiteren Hausstandes  gestattet, soweit eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht  überschritten wird.  

Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, zählen nicht dazu.  Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner gelten auch als ein Hausstand, wenn  sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Kontaktbeschränkungen gelten  nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten.

Zusätzlich treten mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab Mittwoch (24. November) weitere Bestimmungen in Kraft:  

3G für Beschäftigte 

Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen (z.B.  Mitarbeiter, Kunden) haben, dürfen Arbeitsstätten nur noch unter der Einhaltung der  3G Regelung betreten. Beschäftigte müssen also einen Impf-, Genesenen oder  aktuellen Testnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.  Ungeimpfte, nichtgenesene Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätte lediglich ohne  Testnachweis betreten, wenn Sie unmittelbar vor Dienstantritt ein Testangebot des  Arbeitgebers wahrnehmen. 

Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen insofern an jedem Arbeitstag ein Nachweis über eine aktuelle Antigenschnelltestung verfügen (PCR-Testung 48h gültig).  

Testplicht für Besucher und Beschäftigte in Gesundheits- und  Pflegeeinrichtungen 

Beschäftigte und Besucher (Patienten ausgenommen) dürfen unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus  Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen lediglich mit einem aktuellen Testnachweis  betreten. Für geimpfte und genesene Beschäftigte sind drei Testungen pro Woche  ausreichend. Kinder unter 6 Jahren gelten dabei als getestet. Darunter fallen die  folgenden Einrichtungen:  

Pressemitteilung Landratsamt Mühldorf

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