Gericht kippt Allgemeinverfügung
Almbauern enttäuscht über gerichtlich gestoppten Wolfsabschuss
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Das Hin und Her um den Wolf geht weiter. Die Allgemeinverfügung, die die Entnahme des Tieres mittels Schusswaffe erlaubte, wurde nun vom Münchner Verwaltungsgericht gekippt.
Update, 22.1., 11.20 Uhr - Almbauern enttäuscht über gerichtlich gestoppten Wolfsabschuss
Die Almbauern haben sich enttäuscht über den gerichtlich gestoppten Wolfsabschuss geäußert. Die Bauern sorgten sich vor allem um den Almsommer, der etwa im Mai beginnt, sagte Hans Stöckl, Geschäftsführer des Almwirtschaftlichen Vereins Oberbayern, der Deutschen Presse-Agentur am Freitag. Schafe, Ziegen, Rinder und Pferde könnten gerade im unwegsamen Gelände nicht geschützt werden.
„Vor allem Schafhalter werden sich überlegen, ob sie mit der Schafhaltung aufhören, wenn die Gefahr besteht, dass der Wolf weiter im Gebiet ist“, sagte Stöckl. Zäune seien teuer und aufwendig, ebenso Herdenschutzhunde. Um eine Herde zu schützen, brauche es mindestens so viele Hunde wie Wölfe als Angreifer. Sollte sich ein Wolfsrudel ansiedeln, könnten es schnell um zehn Hunde für eine Herde gehen.
Zudem seien Herdenschutzhunde gerade im dicht besiedelten und touristisch stark besuchten Oberbayern nicht möglich. „Das würde zu viele Konflikte geben.“ Denn die Hunde schützen - anders als Hütehunde - „ihre»“ Herde nicht nur vor dem Wolf, sondern vor jedem, der etwa über die Weide läuft, auch Wanderer oder deren Hunde.
Die Almbauern setzten sich deshalb dafür ein, dass möglichst rasch Gebiete ausgewiesen werden, die nicht mit zumutbaren Maßnahmen geschützt werden können. Das sind im Wesentlichen gebirgige Regionen im Süden Bayerns. In diesen Gebieten müssten Wölfe schnell und unkompliziert „entnommen“ werden dürfen.
Erstmeldung, 22.1 - „Problemwolf“ darf doch nicht entnommen werden
Pressemitteilung im Wortlaut
München - Mit den Freitag bekannt gegebenen Beschlüssen vom 21. Januar hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Eilanträgen des Bund Naturschutzes sowie der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe stattgegeben, die sich gegen die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern vom 17. Januar wandten. Mit dieser Allgemeinverfügung wurde eine sofort vollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Tötung des männlichen Wolfes GW2425m mittels Schusswaffe für ein näher bezeichnetes Gebiet in den Landkreisen Rosenheim, Traunstein und Berchtesgadener Land befristet bis zum 31. März 2022 erteilt.
Die zuständige Kammer am Verwaltungsgericht München kam nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die mittels Allgemeinverfügung erteilte Genehmigung zur ausnahmsweisen Entnahme bzw. Tötung des Wolfes voraussichtlich rechtswidrig ist. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache darf deshalb von der erteilten Abschussgenehmigung kein Gebrauch gemacht werden.
Eine Gefährdungssituation für die Gesundheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz, die eine sofortige Entnahme des Wolfes erfordere, ist nach Auffassung der Kammer derzeit nicht vorhanden. Die aktuell feststellbare Gefährdungslage gebiete in erster Linie weitere Aufklärungsmaßnahmen und gegebenenfalls Besenderungs- und Vergrämungsmaßnahmen, rechtfertige aber nicht die sofortige Entnahme des Wolfes.
Aus keinem der bisher dokumentierten Vorfälle sei ersichtlich, dass sich der Wolf GW 2425m Menschen in einer nicht arttypischen Weise genähert hätte, insbesondere nicht in einer Art und Weise, die die Annahme einer Gefährdungslage nach der „4. Stufe“ des „Bayerischen Aktionsplan Wolf“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt rechtfertigen würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es seit dem 19. Dezember 2021 keine Erkenntnisse mehr über den Verbleib des Wolfes gebe. Es sei insbesondere nicht geklärt, ob sich der Wolf GW2425m oder andere Wölfe noch in dem maßgeblichen Gebiet aufhielten.
Gegen die Entscheidungen (M 19 S 22.295, M 19 S 22.306) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Pressemitteilung Bayerisches Verwaltungsgericht München