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Vorgetäuscht und erlogen: Diese Konsequenzen drohen bei erfundenen Straftaten

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Von: Marina Birkhof

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Aufregung Anfang November rund um Murnau, als publik wurde, dass eine 20-Jährige von mehreren Männer auf dem Heimweg von einer Disko vergewaltigt worden sei. Die Ermittler aber fanden rasch heraus, dass die Tat wie von der jungen Frau geschildert, wohl so nie stattgefunden hat. rosenheim24.de hat sich erkundigt, wie oft es vorkommt, dass Straftaten frei erfunden werden und welche Konsequenzen dies nach sich zieht.

Landkreise - „Gerade bei Sexualdelikten stellen sich Fälle immer wieder als vorgetäuscht heraus - so wie vermutlich auch bei dem Fall in Murnau“, bestätigt Stefan Sonntag vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd im Gespräch mit rosenheim24.de.

„Es passiert, dass sich eine Situation im Laufe der Ermittlungen als ganz anders als ursprünglich geschildert darstellt oder sich Aussagen von beteiligten Personen widersprechen und sich die Geschichte am Ende als unwahr entpuppt - gerade auch bei der Frage, ob das Ganze einvernehmlich war.“

Anzeige seitens der Polizei wegen Vortäuschung einer Straftat

Dass sich Straftaten als erfunden herausstellen, passiert neben Raubdelikten vorwiegend bei Sexualdelikten und häufig im Privatbereich. „Dabei handelt es sich um eine höchstpersönlichen Lebensbereich, weswegen wir bei den Ermittlungen sehr vorsichtig und sensibel vorgehen müssen - in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.“

Kommen die Ermittler zu der Erkenntnis, dass eine Tat so wie geschildert anscheinend nicht passiert ist, stellt die Polizei Anzeige gegen diese Person wegen Vortäuschung einer Straftat.

Jeder Fall wird einzeln betrachtet

„Im Fokus steht dann die Einzelfallbetrachtung - pauschalisieren lässt sich hier nichts. Die Justiz muss das Ganze einordnen und einen Weg finden, wie sie mit dem Fall weiter umgehen wird“, erläutert Sonntag abschließend und spannt den Bogen zur Staatsanwaltschaft.

„Grundsätzlich ist das Vortäuschen jeder Straftat strafbar. Das Gesetz setzt also nicht ein bestimmtes Delikt voraus, das vorgetäuscht werden muss“, unterstreicht Andrea Titz, Richterin und Pressesprecherin am Landgericht Traunstein. Auch hier könne nicht pauschal gesagt werden, welche Strafe für eine solche falsche Anschuldigung zu erwarten sei.

Zu Unrecht bezichtigt: Welche Folgen hat das für den Beschuldigten?

Wie immer im Strafrecht sei die absolute Einzelfallentscheidung essentiell für die Straferwartung. Der Paragraph 145d Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht für das Vortäuschen einer Straftat eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Wird die Tat begangen, um selbst in einem eigenen Verfahren eine Strafmilderung zu bekommen - wie beispielsweise nach der Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelrecht - liege der Strafrahmen gemäß Paragraph 145d Absatz 3 StGB bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

Innerhalb dieses Strafrahmens sei unter anderem zu berücksichtigen, welche Folgen die falsche Beschuldigung für den zu Unrecht Beschuldigten hatte:

Betrachtung der Gesamtbeweislage

„In den meisten Fällen, in denen es zum Freispruch kommt, ist es nicht so, dass das potentielle Tatopfer nachweislich die Unwahrheit gesagt hat, sondern vielmehr so, dass das Gericht aus der Gesamtbeweislage nicht die erforderliche sichere Überzeugung von der Tatbegehung durch den Täter gewinnen konnte“, erläutert Titz.

„Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass man dem potentiellen Tatopfer automatisch nachweisen kann, dass er oder sie den Angeklagten zu Unrecht bezichtigt hat“, schließt Titz ihre Erläuterungen.

mb

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