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Streit um Umzugswunsch eskaliert: Rentner (69) erwürgt seine Frau (†69)

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Von: Martina Hunger

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Das Strafjustizzentrum an der Nymphenburger Straße: Hier fand der Prozess in München statt
Im Münchner Strafjustizzentrum an der Nymphenburger Straße fand der Prozess statt © Sven Hoppe/dpa

Weil er seine Ehefrau im Streit um einen Umzugswunsch erwürgt hat, muss ein 68 Jahre alter Mann für neun Jahre in Haft. Das Landgericht München II verurteilte ihn am Valentinstag wegen Totschlags.

Eberfing/Weilheim – Das Schwurgericht des Landgerichts München II hat am Montag (14. Februar) den Angeklagten Andreas W. (68) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. 

Nach den Feststellungen der Kammer lebte der Angeklagte mit seiner Ehefrau, dem späteren Opfer, in einer gemeinsamen Wohnung im Landkreis Weilheim-Schongau. Der Angeklagte war sehr verärgert darüber, dass seine Ehefrau im Verlauf ihrer Ehe immer wieder ihre Unzufriedenheit über die bestehenden Wohnverhältnissen äußerte. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das Ehepaar auf Betreiben der Ehefrau bereits zehnmal die Wohnung gewechselt. Auch die zuletzt angemietete Wohnung entsprach nicht ihren Vorstellungen, weshalb sie einen erneuten Umzug wünschte.

Ehemann würgte Frau spontan bis zum Tod

Als der Angeklagte am Tattag, den 5. Februar 2021 seine Ehefrau weckte, um sich über den Umzugswunsch auszutauschen, reagierte diese nach den Urteilsfeststellungen barsch abweisend.  Der Angeklagte fühlte sich deswegen enttäuscht und geriet in Zorn.

Zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer würgte der Angeklagte daraufhin seine Ehefrau aufgrund eines spontan gefassten Tötungsvorsatzes über Minuten hinweg, bis diese schließlich erstickte. Im Anschluss zog er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seiner bereits toten Ehefrau zwei Plastiktüten über den Kopf und verschnürte diese am Hals.

Mehrere Umstände wirkten strafmildernd

Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten sein Geständnis sowie ein nach der Tat verübter Suizidversuch gewertet, der zur Überzeugung des Gerichts Ausdruck von Reue war. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat spontan verübt hat. Berücksichtigt wurde schließlich der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber den Hinterbliebenen auf das Erbe verzichtet hat. 

Strafschärfend wertete die Kammer, dass zumindest die objektiven Voraussetzungen einer heimtückischen Begehungsweise vorlagen und dass der Angeklagte bei der Tatausführung einen unbedingten Vernichtungswillen zeigte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche eingelegt werden müsste.

mh

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