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Welche Gas-Sanktionen wirken? Welche drei Optionen am Tisch liegen - und was ihre teils drastischen Folgen wären

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Von: Matthias Schneider

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Verdichterstation für russisches Erdgas
Dem russischen Staatshaushalt soll der Geldhahn abgedreht werden - so die Forderung vieler Stimmen. © Patrick Pleul

Die Forderungen nach Sanktionen auf Gas werden lauter - doch eine falsche Entscheidung könnte auf Deutschland zurückfedern.

München – Spätestens nach dem Massaker im ukrainischen Butscha werden Sanktionen gegen russisches Gas auch in der Bundesrepublik als Druckmittel diskutiert. Doch das ist schwieriger als es anmutet: Viele Sanktionen könnten sich als Rohrkrepierer erweisen.

Strafzölle

Erst kürzlich ist die Forderung laut geworden, russische Gasexporte mit Strafzöllen zu belegen. Die Überlegung: Weil Russland einen Großteil seiner Kapazitäten nur nach Europa liefern kann, würde es die Zölle auf Kosten seiner Margen bezahlen. Die Abgaben könnten als Druckmittel erhöht werden. Aber: „In einem freien Markt kann niemand einem Anbieter verbieten, die Kosten für Strafzölle an seine Kunden weiterzureichen“, erklärt Stephan Lorenz, Professor für Internationales Vertragsrecht an der LMU in München. Es käme also ganz darauf an, ob die langfristigen Verträge zwischen der Gazprom-Mutter in Russland und ihren deutschen Niederlassungen es erlauben, diese Kosten durchzureichen. „Tun sie das, wäre Gazprom in Russland nicht betroffen – aber die deutschen Verbraucher würden, weil es auf dem Markt kaum Ausweichmöglichkeiten gibt – die Strafzölle bezahlen“, erklärt Lorenz. Der Professor rechnet mit entsprechenden Klauseln: „Jeder kluge Jurist würde die Möglichkeit der Kostenweitergabe in den Vertrag einschließen.“

Was genau in den Gazprom-Verträgen steht, ließ sich nicht ermitteln. Die Bundesnetzagentur, die inzwischen als Treuhänderin der Firmentochter Gazprom-Germania eingesetzt wurde, wollte sich hierzu auf Anfrage nicht äußern.

Enteignungen

Ein weiteres mögliches Mittel ist die Enteignung von Firmenanteilen. Damit sollen schwere volkswirtschaftliche Schäden durch Energieengpässe verhindert werden. Es wäre ein noch schwerer Schritt als die bereits veranlasste Einsetzung eines Treuhänders. 

Einem Medienbericht zufolge arbeitet das Bundeswirtschaftschaftsministerium gerade an einer Novelle des Energiesicherungsgesetzes, um solche Schritte zu erleichtern. Im Fokus stehe dabei der russische Ölkonzern Rosneft. Doch auch das müsse nicht zum Erfolg führen, erklärt Stephan Lorenz: „Auch hier kommt es wieder stark auf die Vertragsgrundlage zwischen Mutter- und Tochterkonzern an. Grundsätzlich ist es aber möglich, auch langfristige Lieferverträge bei einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage zu ändern.“ Ob eine Enteignung dazu zählt, müsste im Einzelfall geklärt werden. „Fällt die Vertragsgrundlage weg, wäre der Zweck der Enteignung verfehlt, denn die russischen Konzerne würden Öl und Gas dann wahrscheinlich weit teurer anbieten.“

Import-Embargo

Ein Import-Embargo wird von der Wirtschaft gefürchtet, da es wahrscheinlich zu einer physischen Gasknappheit führen würde. Außerdem gibt es vertragliche Hindernisse: „Die meisten langfristigen Gas-Lieferverträge beruhen auf dem Prinzip take-or-pay.

Stephan Lorenz (li), Tobias Frederico (re)
Stephan Lorenz (li), Tobias Frederico (re) © re

Das heißt, dass eine vertraglich festgelegte Mindestmenge immer bezahlt werden muss – selbst wenn kein Gas abgenommen wird“, erklärt Tobias Federico, Chef des Energieberatungsunternehmens Energy Brainpool. „Das sollte aber unbedingt im Vorhinein geklärt werden, da wir sonst nur uns selbst schaden, Russland aber doppelt profitiert, weil es sein Gas quasi zweimal verkaufen könnte.“ Ein vertraglicher Ausweg sei nur höhere Gewalt.

Diese sieht Jurist Stephan Lorenz als gegeben: „Der Artikel 9 der Rom I Verordnung besagt, dass bestimmte Eingriffsnormen auch auf internationale Verträge angewendet werden dürfen. Konkret heißt das, dass auch Verträge unter russischem Recht von EU-Maßnahmen unterbunden werden dürfen.“ Im Falle eines EU-Embargos auf russisches Erdgas wäre der Vollzug der Lieferverträge also verboten.

„Dadurch werden auch Schadensersatzansprüche – wie aus einer take-or-pay-Klausel – ausgehebelt, könnten also nicht in Europa eingeklagt werden. Das ist ja gerade der Sinn des Außenwirtschaftsrechts, es soll auf private Verträge einwirken. Damit wäre ein Embargo unser schärfstes Schwert“, so Stephan Lorenz

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