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Steuer, Corona-Bonus, Kündigung, Pfand: Das ändert sich zum 1. Januar

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Von: Martin Weidner, Martina Hunger

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Zahlreiche neue Gesetze und Änderungen treten am 1. Januar in Kraft.
Zahlreiche neue Gesetze und Änderungen treten am 1. Januar in Kraft. © dpa/Montage

Berlin/München – Neues Jahr, neues Glück - oder besser neue Regeln! Der 1. Januar ist zweifelsohne ein besonderes Datum. Es ist nicht nur der erste Tag eines neuen Jahres, sondern auch einer, an dem sich (traditionell) wieder viele Gesetze und Verordnungen ändern.

Unter anderem gibt es zum Jahresstart 2022 Änderungen für Steuerzahler, Rentner oder auch bei der betrieblichen Altersvorsorge. Auch in Sachen „Corona-Bonus“ müssen/dürfen sich Arbeitnehmer auf Veränderungen einstellen.

rosenheim24.de liefert den Überblick:

Führerschein-Umtausch:

Im neuen Jahr muss der Führerschein getauscht werden. Das bedeutet ein Aus für die „Pappe“: Der unbegrenzt gültige deutsche Führerschein muss gegen den EU-Scheckkartenführerschein ausgetauscht werden. Dieser hat ein Ablaufdatum und muss daher immer wieder erneuert werden. Eine neue Prüfung muss man allerdings nicht ablegen.

Der Umtausch geschieht in Staffeln, 2022 endet eine erste Frist: „Wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde und einen Führerschein besitzt, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss diesen zügig umtauschen. Die Umtauschfrist läuft zum 19. Januar 2022 aus. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch ein Jahr länger Zeit“, so der Auto Club Europa e. V. Wer mit einem alten Führerschein von der Polizei kontrolliert wird, ist zwar noch nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dran; es kann allerdings ein Verwarngeld fällig werden.

Höherer Steuer-Grundfreibetrag:

2022 steht Steuerzahlern etwas mehr Geld steuerfrei zur Verfügung. Denn der Grundfreibetrag steigt um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden, hieß es vom Bund der Steuerzahler dazu. Das heißt, es wird bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 Euro.

Rentner müssen mehr Steuern zahlen:

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich ab 1. Januar der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei, erklärt der Steuerzahlerbund. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2022 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Rentner müssen seit 2005 einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. Der steuerfreie Freibetrag reduziert sich seitdem jährlich.

Betriebliche Altersvorsorge:

Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden, erklärt die Stiftung Warentest. Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt - die beträgt 58.050 Euro brutto im Jahr 2022. Bei höherem Verdienst darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.

Corona-Bonus:

Arbeitgeber können Mitarbeitern einen Bonus von bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Ist eine Extra-Prämie für Arbeitnehmer geplant, sollte diese also möglichst bald gewährt werden, denn ab April 2022 werden dafür wieder Steuern und Sozialabgaben fällig.

Erhöhung der Tabaksteuer:

Am 1. Januar gibt es erstmals seit sieben Jahren wieder eine Tabaksteuererhöhung in der Bundesrepublik. In Deutschland steigt die Steuer für eine Packung mit 20 Zigaretten im neuen Jahr um durchschnittlich 10 Cent. 2023 werden weitere 10 Cent aufgeschlagen, in den Jahren 2025 und 2026 kommen noch einmal jeweils 15 Cent pro Packung hinzu. Am 1. Januar 2022 tritt zudem das Tabaksteuermodernisierungsgesetz in Kraft. Auch Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak, die beide bislang niedriger - nämlich wie Pfeifentabak - besteuert worden sind, werden damit höher besteuert. Auch bei den Liquids für E-Zigaretten wird an der Steuerschraube gedreht - jedoch erst ab 1. Juli 2022.

Mindestlohn:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden. Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss angehoben werden. Wichtig: Der Verdienst darf 450 Euro monatlich trotzdem nicht überschreiten. Soll die Beschäftigung weiterhin als Minijob fortgeführt werden, muss daher unter Umständen die Arbeitszeit neu kalkuliert werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Beweislastumkehr im Kaufrecht:

Für alle Kaufverträge, die ab dem 1. Januar geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel. Bisher wurde bei Fehlern oder Defekten innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Diese Frist wird nun auf 12 Monate ausgeweitet. Dies hat für Kunden den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.

Kürzere Kündigungsfristen:

Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr, erklärte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hierzu. Diese dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Das heißt, Verbraucher können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Neues Pfandsystem:

Ab 1. Januar 2022 wird das Pfandsystem noch einmal ausgeweitet. Pfand wird dann auf alle Einwegflaschen aus Kunststoff mit bis zu drei Litern Inhalt erhoben. Für Getränkedosen gilt dann die Bepfandung ohne Ausnahme. Das heißt, auch beispielsweise auf Plastik-Einwegflaschen wie Obstsäfte wird nun Pfand erhoben. Lediglich Milchgetränke sind noch von der Regelung ausgenommen. Kein Pfand gibt es auf Flaschen und Dosen, die bereits im Umlauf sind. Für sie gilt eine Übergangsregelung bis 1. Juli 2022. Mit der Neuregelung im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen wird damit EU-Recht umgesetzt.

Ausgenommen von der Regelung sind weiterhin Getränkekartons beispielsweise von Herstellern wie Tetra Pak, denn diese Verpackungen gelten als umweltfreundlich. Ihre Recyclingfähigkeit wird auf 90 Prozent beziffert. 

Dünne Plastiktüten werden verboten:

Der Plastikmüll durch das Einkaufen soll reduziert werden. Daher gilt ab Januar 2022 das Verbot für leichte Plastiktragetaschen. Geschäfte dürfen keine leichten Kunststofftüten mehr an ihre Kunden ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet. Als „dünne Plastiktüte“ gelten Tragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern.
Es gibt aber auch Ausnahmen: In der Obst- und Gemüseabteilung sind die Plastiktüten von dieser Regelung ausgenommen. 

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mw/mh

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