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Corona-Impfung für Demenzkranke im Heim: Wer in diesem Fall entscheiden muss

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Von: Juliane Gutmann

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Corona-Impfungen in Seniorenheimen: Folgende Regelung greift bei demenzkranken Bewohnern.
Corona-Impfungen in Seniorenheimen: Folgende Regelung greift bei demenzkranken Bewohnern. © Pool Dirk Waem/dpa

Seit Ende Dezember 2020 wird in Deutschland gegen Covid-19 geimpft, an erster Stelle alte und pflegebedürftige Menschen. Doch was, wenn jemand an Demenz leidet?

Da aktuell nicht ausreichend Impfstoff für alle Impfwilligen zur Verfügung steht, muss die Regierung priorisieren. Dabei gilt: Je höher das Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf und je höher die Ansteckungsgefahr, desto eher sollte geimpft werden. Nach der seit 15. Dezember gültigen Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)* basiert, werden demnach folgende Gruppen zuerst geimpft: Ü-80-Jährige, Bewohner von Pflegeheimen, Pfleger und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen, die einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.

Die Corona-Impfung ist freiwillig: Wer zustimmt wird geimpft, wer sich nicht immunisieren lassen möchte, wird nicht geimpft. Doch wie verhält es sich bei Menschen mit Demenz, die keine informierte Entscheidung treffen können? Das Bayerische Justizministerium gibt Antworten.

Corona-Impfung bei Demenzkranken: Wann Angehörige entscheiden müssen

Pressesprecher Florian Lindemann schreibt der Passauer Neuen Presse zufolge: „Vorab: Ob der Betroffene selbst in die Impfung einwilligen kann oder sein Vertreter in die Impfung einwilligen muss, hängt davon ab, ob der Betroffene einwilligungsfähig ist. (...) Sie ist gegeben, wenn der Betroffene die Art, Notwendigkeit, Bedeutung und die Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahmen verstehen und abwägen kann“. Letztlich muss der behandelnde Arzt entscheiden, ob der Patient in der Lage ist, eine eigenständige Impf-Entscheidung zu treffen. Ist die Demenz bereits weit fortgeschritten, ist dies in der Regel allerdings nicht mehr der Fall.

Dann „muss die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung durch einen hierzu Berechtigten erfolgen“, so Florian Lindemann. Das könne der gesetzliche Vertreter („Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge“), aber auch ein Vorsorgebevollmächtigter sein. Bei einer Vorsorgevollmacht sei ausschlaggebend, welche Bereiche abgedeckt sind: „In der Regel dürfte die Aufgabe der Gesundheitssorge von den allermeisten Vorsorgevollmachten erfasst sein, weil andernfalls die Vorsorgevollmacht eine Betreuung in der Regel nicht vermeiden kann“, fasst es Lindemann vom Bayerischen Justizministerium zusammen. (jg) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.

Mehr Quellen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-impfung-zulassung-1830894; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html

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