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Das sind die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuer-Erklärung

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Von: Andrea Schmiedl

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Das Wort Grundsteuer auf einem Bescheid für die Grundsteuer
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert. © picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod

Bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuer-Erklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Welche die häufigsten Fehler bei der Abgabe sind, weiß Alexander Ulbricht, Leiter des Finanzamts Rosenheim. Und er warnt: Sie können zu einer zu hohen Grundsteuer führen.

36 Millionen Grundstücke in Deutschland müssen nach einer Entscheidung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts neu bewertet werden. Im Zuge dieser Grundsteuerreform müssen Grundstückseigentümer bis Ende Januar 2023 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ abgeben (ursprünglich 31. Oktober 2022). Die Daten dieser Grund­steu­er­er­klä­rung sind dann die Basis für eine ab 2025 gültige Berechnung der neuen Grundsteuer

In diesem Zusammenhang weist Alexander Ulbricht, Leiter des Finanzamts Rosenheim, auf häufige Fehler bei der Abgabe hin, die in der Folge zu einer zu hohen Grundsteuer führen können.

Bei Garagen Freibetrag beachten

Die Bürger erklären häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den dafür vorgesehenen Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen. Dieser gilt bei allen zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen, wie etwa bei einem Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört.

In diesen Fällen müsst Ihr nur die Fläche als Nutzfläche eintragen, die den Freibetrag übersteigt. Ist die Fläche aller Garagen insgesamt kleiner als 50 Quadratmeter, müsst Ihr „null Quadratmeter” eintragen. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht angegeben werden.

Bei Nebengebäuden Freibetrag prüfen

Auch Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden häufig vollständig erklärt, ohne den Freibetrag zu berücksichtigen.

Dabei werden Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (etwa Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, nur angesetzt, wenn die Gebäudefläche größer als 30 Quadratmeter ist. Sonst könnt Ihr wieder „null Quadratmeter” eintragen.

Bei Wohngebäuden: nur Angabe der Wohnfläche

Oftmals machen Eigentümer bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, Angaben zur Nutzfläche, obwohl sie nur die Wohnfläche angeben müssen.

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume, wie Keller, Waschküche oder Heizungsraum, nicht zur Wohnfläche und sind damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Anders ist es natürlich etwa bei Einliegerwohnungen im Keller, hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche.

Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) entscheidend. 

Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterliegen sie der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Was ist bei Fehlern in der Steuererklärung zu tun?

Falls in einer Grundsteuer-Erklärung Fehler gemacht wurden, sollte man laut Alexander Ulbricht wie folgt verfahren: Zuerst müsst Ihr das Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln.

Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid angekommen ist …

Falls die Grundsteuer-Erklärung elektronisch über ELSTER eingereicht wurde, kann sie auch darüber korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird.

Dazu ist wie folgt vorzugehen:

Falls die Grundsteuer-Erklärung in Papierform eingereicht wurde, kann die Erklärung einfach erneut in der korrigierten Fassung abgegeben werden.

Wenn bereits ein Bescheid ergangen ist …

Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden - elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform. Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch, muss er gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einlegen. 

Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – könnt Ihr den in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst

Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtig gestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

Hilfen und Anlaufstellen für die Grundsteuer-Erklärung

Die Steuerverwaltung unterstützt bei der Abgabe der Grundsteuererklärung durch ein umfangreiches Serviceangebot:

as/PM Finanzamt Rosenheim

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