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Arbeitszeiterfassung ab sofort Pflicht: Vertrauensarbeits ist trotzdem weiterhin möglich

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Die Arbeitszeit muss erfasst werden, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Was das für Unternehmen bedeutet und was die Bundesregierung plant.

Bereits im September hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG) entschieden, dass die Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits jetzt – nach geltendem Recht – erfasst werden muss. Vor wenigen Tagen wurden dann die Entscheidungsgründe öffentlich. Alle Fragen können allerdings noch nicht beantwortet werden.

Arbeitszeiterfassungspflicht: Dienstplan als solches ist nicht ausreichend

Tageszeitung auf dem Tisch mit Lesebrille.
Die Arbeitszeit muss in Deutschland erfasst werden – Bußgelder drohen aber erst einmal nicht. © Zerbor/Imago

Die genaue Arbeitsdauer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll festgehalten werden, einschließlich Überstunden und Pausenzeiten, wie das Portal Haufe berichtet. Augenmerk wird dabei auf die tatsächliche Arbeitszeit gelegt. Diese kann von einem möglichen Schicht- bzw. Dienstplan abweichen, daher reichen die Pläne nicht als Nachweis der Arbeitszeiterfassung aus. Alle Daten müssen so erhoben werden, dass diese nachprüfbar sind – dass die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein System zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung stellten, reiche demnach allein nicht aus. Nach Informationen von Haufe, können Arbeitgeber die Aufgabe der Erfassung der Arbeitszeit an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen delegieren. Dies gehe unter anderem mit einer Betriebsvereinbarung.

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Elektronisch oder Zettel und Stift: Form der Zeiterfassung derzeit nicht vorgegeben

Offen ist derzeit, wie die Arbeitszeiterfassung genau auszusehen hat. Es gebe, Stand jetzt, kein einheitliches System, also können sich Unternehmen überlegen, ob sie die Zeit händisch oder elektronisch erfassen möchten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wollte erst die Beweggründe und Urteilserklärungen des BAG abwarten. Die Urteilsbegründung des BAG solle jetzt durch die Bundesregierung geprüft werden. Nach Informationen von NTV wird voraussichtlich im ersten Quartal von 2023 ein „praxistauglicher Vorschlag“ zur Umsetzung der Vorgabe kommen. Damit beruft sich das Portal auf Aussagen einer Sprecherin der Bundesregierung.

Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit schließt sich das aus?

Nein, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung macht die Vertrauensarbeitszeit, die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewähren können, nicht unmöglich. Weiterhin haben alle die Möglichkeit, sich die Arbeitszeit flexibel einzuteilen – jedoch muss der Beginn, die Pause und das Ende der Arbeitszeit dokumentiert werden. Ziel ist es, die Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen einhalten zu können. Die Möglichkeit, dass die Arbeitszeit nicht erfasst wird, soll ausgeschlossen werden. Einzig für leitende Führungskräfte kann es möglich sein, dass die Zeit nicht erfasst wird. Haufe berichtet, dass die Anforderungen an diese Ausnahmegruppe recht hoch sind, so müssen diese unter anderem selbstständig Leute einstellen und/oder entlassen können.

Arbeitszeiterfassung: Verstoß führt nicht direkt zu Bußgeld

Arbeitgeber haben eine „objektive gesetzliche Handlungspflicht“ ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten, wie Haufe mit Verweis auf das BAG berichtet. Das bedeutet, die Arbeitszeiten müssen ab sofort erfasst werden – auch, wenn es noch keine genauen Informationen der Bundesregierung gibt. Allerdings müssen Arbeitgeber derzeit nicht überstürzen, da ein Verstoß keine Ordnungswidrigkeit bedeutet und kein Bußgeld zur fürchten ist. Bevor ein Bußgeld ausgesprochen werden kann, muss eine zuständige Behörde erst einmal anordnen, dass die Arbeitszeit erfasst werden muss. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, kann ein Bußgeld die Folge sein.

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