Bewerber muss von sich aus Vorstrafen nicht angeben

Wer vorbestraft ist, stößt bei möglichen Arbeitgebern oft auf Ablehnung. Daher sollten Jobsuchende im Bewerbungsgespräch den Eintrag ins Führungszeugnis nicht von sich aus erwähnen. Nachfragen darf ein Arbeitgeber nur, wenn es für den Arbeitsplatz relevant ist.
Köln (dpa/tmn) - Bewerber müssen von sich aus im Vorstellungsgespräch nicht auf Vorstrafen hinweisen. Allerdings darf der Arbeitgeber in Einzelfällen danach fragen. Darauf weist Pauline Moritz hin, Expertin für das Thema Arbeitsrecht in Köln.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber sich nur nach Vorstrafen erkundigen, die im polizeilichen Führungszeugnis auftauchen. Das sind alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister gespeichert werden. Das ist in der Regel ab 90 Tagessätzen der Fall. Außerdem muss es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Vorstrafe und dem Arbeitsplatz geben. So darf der Arbeitgeber etwa einen Bewerber für einen Arbeitsplatz in der Bank nach Vermögensdelikten befragen, ein Bewerber für eine Stelle als LKW-Fahrer muss sich Fragen zu Straßenverkehrsdelikten gefallen lassen.
In allen anderen Fällen brauchen Bewerber auf die Frage nach Vorstrafen nicht zu antworten, wenn der Personaler sie stellt. Sie dürfen im Zweifel sogar lügen, wenn sie sonst befürchten, die Stelle nicht zu bekommen.