Grundsätzlich gilt: Wer bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen durfte, hat weniger Hemmungen bei der Kündigung. Es empfiehlt sich also, sich rechtzeitig nach einem neuen Job umzusehen, damit ein Gefühl der Sicherheit garantiert ist.
Trotzdem hat auch eine Kündigung ohne Plan B seine Vorteile. So habt Ihr beispielsweise nach Verlassen des alten Unternehmens mehr Zeit zur Verfügung, um den Kopf frei zu bekommen und sich erst einmal ganz um sich selbst zu kümmern.
Habt Ihr Euch dafür entschieden, Euer Unternehmen zu verlassen, folgt schon die nächste Aufgabe: Wie verfasst man eigentlich ein Kündigungsschreiben? Die erste Regel lautet: Nur eine Kündigung in schriftlicher Form und mit originaler Unterschrift ist gültig. Per E-Mail dürft Ihr diese also nicht versenden, wenn Ihr wirksam kündigen möchtet.
Im Schreiben selbst solltet Ihr die Anschrift des Arbeitgebers, das aktuelle Datum, das Wort „Kündigung„ in der Betreffzeile sowie den Zeitpunkt, zu dem Ihr fristgerecht kündigen möchtet, auf keinen Fall vergessen. Und damit ergibt sich bereits das nächste „Problem“: Was gibt es bei den Fristen zu beachten?
Kündigungsfristen sind niemals einheitlich und unterscheiden sich von Unternehmen zu Unternehmen oder gar von Mitarbeiter zu Mitarbeiter. Wie diese bei Euch geregelt sind, könnt Ihr Eurem Arbeits- oder Tarifvertrag entnehmen. Im Regelfall ist dort eine Frist von mindestens vier Wochen zum 15. eines Monats, zum Monatsende oder zum Quartalsende angegeben.
Bevor Ihr einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, solltet Ihr unbedingt einen Blick auf die vereinbarten Fristen werfen, um zeitliche Überschneidungen mit dem neuen Job zu vermeiden.
Wichtig zu erfahren ist auch, wie viel Resturlaub einem Angestellten nach der Kündigung zur Verfügung steht. Dieser berechnet sich je nach Zeitpunkt der Kündigung: Wer sein Schreiben in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30. Juni) einreicht, dem steht auch der volle Jahresurlaub zu - sofern ein Mitarbeiter mindestens seit dem 1. Januar im Unternehmen gearbeitet hat. Ist im Arbeitsvertrag allerdings eine „Pro rata temporis“-Klausel enthalten, wird Euch der Resturlaub im Austrittsjahr nur anteilig berechnet.
Etwas kompliziert sieht es bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte aus. Ihr erhaltet dann lediglich ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem Ihr noch angestellt seid.
Häufig werdet Ihr nach einer Kündigung für mehrere Tage freigestellt. Dadurch kann der Resturlaub abgegolten werden. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen und Ihnen stehen trotz Freistellung immer noch Urlaubstage zu, dann habt Ihr ein Recht darauf, diese ausbezahlt zu bekommen.
Auch wenn Ihr einige Kollegen und Vorgesetzte sehr wahrscheinlich nie wieder sehen werdet, solltet Ihr Blamagen in den letzten Wochen unbedingt vermeiden - denn schließlich weiß man nie, wem die Mitarbeiter von Eurem peinlichen Abschied erzählen und welche Konsequenzen das haben könnte.
Lasst beispielsweise keine Aufgaben liegen, weil Ihr ohnehin bald geht. Die Kollegen werden über die Mehrarbeit nicht begeistert sein. Auch solltet Ihr darauf verzichten, Euch bei jedem einzelnen Mitarbeiter eines Unternehmens dramatisch zu verabschieden. Sprecht stattdessen lieber mit Euren unmittelbaren Kollegen.
ID/red
Liebe Leserinnen und Leser,
wir bitten um Verständnis, dass es im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf unserem Portal unter diesem Artikel keine Kommentarfunktion gibt. Bei einzelnen Themen behält sich die Redaktion vor, die Kommentarmöglichkeiten einzuschränken.
Die Redaktion