Freie Tage im 450-Euro-Job
Urlaubsanspruch bei Minijob: So viel Urlaub steht Euch zu
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Geht Ihr einer geringfügigen Beschäftigung nach? Auch bei einem 450-Euro-Job besteht ein Urlaubsanspruch.
Wer arbeitet, braucht auch Urlaub. Denn um volle Leistung zu bringen, muss man sich regelmäßig gut erholen. Nachdem im Urlaub Energie getankt und die Reserven aufgefüllt wurden, kann wieder mit voller Kraft und Motivation durchgestartet werden. Aber einige Arbeitnehmer stehen vor der Frage: Wie viel Urlaub steht mir überhaupt zu?
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub
Auch wenn Ihr nicht in Vollzeit tätig seid, sondern einen Minijob ausübt, steht Euch bezahlter Urlaub zu. Dieser fällt in Summe nicht zwangsweise geringer aus als bei Vollzeitmitarbeitern. Denn entscheidend ist im Minijob nicht, wie viele Stunden Ihr pro Woche arbeiten, sondern an wie vielen Tagen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei mindestens vier Wochen, beziehungsweise 24 Werktagen. In Deutschland geht der Gesetzgeber von einer sechs Tage Woche, Montag bis Samstag, aus. Man muss also auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Werktage umrechnen.
So rechnet Ihr Euren Urlaubsanspruch als Minijobber aus
Um Euren gesetzlichen Urlaubsanspruch zu berechnen, müsst Ihr folgende Formel anwenden. Multipliziert Eure Arbeitstage pro Woche mit der Zahl 24 und dividiert anschließend das Ergebnis durch sechs. Dabei steht die Zahl 24 für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr und die Zahl sechs für die Sechs-Tage-Woche in Deutschland. Wenn Ihr also an fünf Tagen pro Woche arbeitet, stehen Euch 20 Urlaubstage zu. Arbeitet Ihr hingegen nur an drei Wochentagen, beträgt Euer Urlaubsanspruch zwölf Tage pro Jahr.
Gleiches Recht für alle – höhere Urlaubsansprüche auch im Minijob
Wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die in Vollzeit arbeiten, einen höheren Urlaubsanspruch gewährt, als gesetzlich festgelegt ist, stehen auch Minijobbern im Unternehmen entsprechend mehr Urlaubstage zu. Eine solche Regelung wird im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen festgehalten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verhindert eine Benachteiligung zu Ungunsten des Minijobbers. Unterschritten werden kann der gesetzlich festgelegte Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber nicht.
ID/red