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Was wird aus meinem Resturlaub? Die wichtigsten Fragen zu Mitnahme und Verfall

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Von: Andrea Schmiedl

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Illustration mit Krankmeldeschein
Urlaubstage dürfen aufgrund von Krankheit nicht verloren gehen. © picture-alliance/ dpa/dpaweb | Boris Roessler

Wenn es darum geht, seinen Resturlaub ins neue Jahr mitzunehmen, stellen sich manche Arbeitgeber quer. Zurecht? Was die Gesetze zum Urlaubsverfall sagen und welche Rechte ein Arbeitnehmer grundsätzlich in Bezug auf seinen Urlaub hat, erfahrt Ihr hier.

Urlaubsanspruch hat erst einmal jeder Arbeitnehmer in Deutschland. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen jedem, der eine Fünf-Tage-Woche arbeitet, mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr zu. 

Und diese Urlaubstage müssen - ebenfalls nach dem BUrlG - im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Denn bisher galt die Regelung: Der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende.

Resturlaub verfällt nicht einfach

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt aber entschieden, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr einfach so verfallen darf. Zumindest nicht nur deshalb, weil der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat. Denn der EuGH stellt klar, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren - und verpflichtet ihn zum Nachweis

Der Jahresurlaub darf also künftig nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt und ihm außerdem die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich dazu auffordern.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind und der Urlaub trotzdem nicht genommen wird, kann der Anspruch darauf oder auf entsprechende Ausgleichszahlungen erlöschen.

Übrigens: Laut EuGH besteht der Urlaubsanspruch drei Jahre lang, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über diesen Umstand informiert. Gibt er auch diesen Hinweis nicht, hat der Arbeitnehmer auch nach den drei Jahren weiterhin Anspruch auf den Resturlaub.

Urlaub ins neue Jahr übertragen - so geht‘s

Wer aktiv Urlaub für das nächste Jahr aufsparen möchte, kann bei seinem Arbeitgeber einen Antrag darauf stellen. Eine Urlaubsübertragung ist grundsätzlich möglich, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe dies rechtfertigen.

Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise

Dringende betriebliche Gründe können sein:

Meistens läuft der Übertragungsanspruch am 31. März aus. Bis dahin sollte der Resturlaub genommen werden. Auch hier gilt aber: Der Chef muss auf den Verfall aufmerksam machen, sonst bleibt der Anspruch bestehen. Und je nach Arbeitgeber kann es auch sein, dass Resturlaub sowieso erst später im Jahr oder gar nicht verfällt.

Krankheit oder Kündigung: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

„Erholung ist der Zweck von Urlaub”, das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Und wer krank ist, kann sich nicht erholen. Deshalb dürfen Urlaubstage aufgrund von Krankheit nicht verloren gehen. Wichtig ist allerdings, dass Ihr Euren Arbeitgeber so schnell wie möglich informiert, falls Ihr während Eures Urlaubs krank werdet.

Ist die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt, dürfen die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden und können später nachgeholt werden. Wer den Urlaub eigenmächtig einfach um die Krankheitstage verlängert, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung - wegen Selbstbeurlaubung.

Bei Erkrankung des Kindes während der eigenen Urlaubszeit gilt dieser Anspruch übrigens nicht.

Bei längerer Krankheit gilt laut Deutschem Gewerkschaftsbund Folgendes: Während Urlaub aus dem Vorjahr ja normalerweise bis zum 31. März genommen werden muss, verlängert sich bei einem Arbeitnehmer, der über einen längeren Zeitraum erkrankt ist (und seinen Urlaub deshalb nicht im laufenden Jahr nehmen kann), diese Frist um ein Jahr. Das heißt: Urlaubstage aus 2022, die krankheitsbedingt nicht genommen werden können, verfallen erst am 31.03.2024, nicht schon am 31.03.2023.

Wenn Beschäftigte aus einem Unternehmen ausscheiden, müssen sie vorher ihren Urlaub nehmen. Eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage ist nur in Ausnahmefällen möglich - weil der Urlaub laut Gesetz der Erholung dient und nicht dazu, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Urlaub kann sogar vererbt werden

Was viele nicht wissen: Selbst wenn ein Arbeitnehmer stirbt, geht der Anspruch auf Jahresurlaub nicht verloren. Seine Erben können von seinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub einfordern. Der EuGH urteilte dazu, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht erlischt mit seinem Tod, und die Erben deshalb eine finanzielle Ausgleichszahlung verlangen können

Denn: Das Recht auf bezahlten Urlaub umfasst einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub beziehungsweise auf eine Ausgleichszahlung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden. Dieser finanzielle Ausgleich ist vermögensrechtlicher Natur und dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Stirbt ein Arbeitnehmer, treten die Erben ein.

as

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