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Weihnachtsfeiertage: Muss ich für die Arbeit erreichbar sein?

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Von: Andrea Schmiedl

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Collage aus Weihnachtssocken neben Plätzchen und Display von einem iPhone
Gegen die ständige Erreichbarkeit: Freie Zeit soll der Erholung dienen.  © pixabay, picture alliance / dpa | Michael Kappeler

Viele Arbeitnehmer sind auch in ihrer Freizeit, im Urlaub oder über Feiertage für ihre Firma erreichbar. Sie sind bereit, ans Telefon zu gehen, wenn der Chef anruft, oder auch E-Mails und SMS zu beantworten. Aber müssen sie das eigentlich?

Im anstehenden Weihnachtsurlaub sollten Arbeitnehmer mal abschalten und die beruflichen Herausforderungen des vergangenen Jahres hinter sich lassen. Diensthandy und Laptop bleiben aus. Laut einer Umfrage des Technologieunternehmens Slack zu Arbeitsbelastung und Erreichbarkeit deutscher Arbeitnehmer rund um Weihnachten, ist jede dritte Bürokraft aber über die Feiertage für die Arbeit erreichbar. Über 80 Prozent der Befragten checken ihre dienstlichen Nachrichten mindestens einmal täglich. Und knapp 50 Prozent haben das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber diese Erreichbarkeit von ihnen erwartet.

Beschäftigte müssen nicht erreichbar sein

Aber müssen Beschäftigte an Feiertagen oder im Urlaub überhaupt für ihren Arbeitgeber ansprechbar sein? „Nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Im Arbeitsrecht wird klar zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit differenziert. Im Urlaub müssen Arbeitnehmer also grundsätzlich nicht erreichbar sein, denn dieser soll der Erholung dienen

An Feiertagen kann aber, sofern die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Arbeit an Feiertagen eingehalten sind, nach allgemeinen Grundsätzen Rufbereitschaft vereinbart werden“, schränkt die Fachanwältin ein.

Wer keine Rufbereitschaft oder ohnehin Urlaub hat, muss keine Konsequenzen fürchten, wenn er mögliche Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers während dieser Zeit ignoriert. Oberthür zufolge gilt das an allen freien Tagen. „Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar zu sein.“

Ausnahmeregeln im Arbeitsvertrag, die beispielsweise eine stundenweise oder ständige Erreichbarkeit an Feiertagen regeln sollen, darf es laut der Arbeitsrechtsexpertin ebenfalls nicht geben. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (Az. 9 AZR 405/99) zufolge sind derartige Vereinbarungen in Arbeitsverträgen regelmäßig unzulässig - zumindest wenn sie für die 24 Werktage gelten, die jedem Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub zustehen.

Erreichbarkeit in Ausnahmefällen

Lediglich in Ausnahmesituationen kann es legitim sein, wenn der Arbeitgeber versucht, mit Beschäftigten im Urlaub oder an Feiertagen Kontakt aufzunehmen. Etwa, „wenn der Arbeitgeber einen für den nächsten Tag vereinbarten Arbeitsbeginn zeitlich verlegen will“, sagt Oberthür. Auch hier gebe es aber keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, erreichbar zu sein.

Insbesondere für das Führungspersonal können besondere Regeln gelten, etwa wenn eine besondere Krisensituation im Betrieb auftritt. Leitende Angestellte sind dann unter Umständen verpflichtet, auch in ihrer Freizeit auf Anrufe oder E-Mails zu reagieren.

Resümee: Das Problem ist eher ein soziales als rechtliches

Trotz der eigentlich eindeutigen Rechtslage entsteht in Arbeitsverhältnissen häufig ein gewisser sozialer Druck, dass der Arbeitnehmer freiwillig erreichbar bleibt. Das ist natürlich nicht verboten, trotzdem sollten sich beide Parteien überlegen, ob die Erholung des Arbeitnehmers nicht wichtiger ist, als seine Erreichbarkeit während der Freizeit. 

Die zunehmend empfundene Stressbelastung am Arbeitsplatz hängt sicherlich entscheidend auch damit zusammen, dass die individuellen Erholungsphasen nicht ernst genommen werden. Dies schlägt sich dann in vermehrten Krankheitstagen nieder und schädigt damit letztlich auch den Arbeitgeber.

as mit Material der dpa

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