"Recht auf Vergessenwerden" im Internet
Google muss sensible Links löschen
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Luxemburg - EU-Bürger haben ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet. Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen daher auf Antrag Informationen aus ihren Suchergebnissen streichen, wenn sie Persönlichkeitsrechte verletzen.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden. (Az: C-131/12)
Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Das EU-Recht verlange hier einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen. Dies könne zu einem einklagbaren Anspruch auf Löschung bestimmter Suchergebnisse führen.
Einklagbarer Anspruch auf Löschung
Laut Gericht hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Löschung. Komme Google dem nicht nach, könne sich der Betroffene an die Datenschutzbehörden wenden.
Ausnahmen sind laut Gericht nur bei Personen des öffentlichen Lebens erlaubt, bei denen es ein besonderes Interesse gebe.
Justizminister Heiko Maas (SPD) hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs begrüßt. „Der EuGH hat dem Grundrecht auf Datenschutz erneut einen hohen Stellenwert eingeräumt“, erklärte Maas am Dienstag in Berlin. Die Entscheidung stärke die Datenschutzrechte von Verbrauchern im Internet.
Maas betonte weiter, der EuGH habe auch klargestellt, dass das Datenschutzrecht des Landes gilt, in dem das Internet-Unternehmen dabei tätig ist. Weltweit agierende Unternehmen dürften somit nicht einfach europäische Datenschutzstandards umgehen, indem sie die Verarbeitung der Daten außerhalb der EU vornehmen.
Geklagt hatte ein Spanier, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens einen Link zu diesen Informationen heute noch anzeigt und forderte, den alten Artikel zu löschen. Die Pfändung sei erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr.
Die Richter urteilten dabei nur über die Verweise, nicht aber über die Inhalte der Webseiten. Der Anspruch gelte auch dann, wenn diese rechtmäßig seien und die Informationen dort nicht gleichzeitig gelöscht würden.
EuGH: Daten-Profil ist Eingriff in die Rechte der Person
Zur Begründung schreibt der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine könne ein Nutzer „ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen“. Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Person. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Person. „Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden“, heißt es.
Experten sehen Google vor Flut von Löschanfragen
Experten gehen davon aus, dass Verbraucher Google nun mit einer Flut an Löschanfragen überschwemmen. „Das Urteil hat das Potenzial, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen“, schrieb in einer Reaktion Rechtsanwalt Thomas Stadler, ein Experte für Internetrecht.
Google teilte zu dem Urteil mit: „Dies ist ein sehr enttäuschendes Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Online-Verleger.“ Das Unternehmen hatte in dem Verfahren argumentiert, es sei laut EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.
AFP/dpa
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