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Klagen auf den Kita-Platz - aber wie?
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Klagen auf Kita-Platz -aber wie funktioniert das?
1 / 16Ab dem 1. August hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Allerdings fehlen in zahlreichen Städten und Gemeinden noch Einrichtungen. © dpa2 / 16Eltern können klagen, um ihre Ansprüche oder die Kostenerstattung für eine private Betreuung des Kindes durchzusetzen. Einige rechtliche Details sind dabei noch unklar. © dpa3 / 16Ab wann und gegen wen kann geklagt werden? © dpa4 / 16Sobald Eltern einen Ablehnungsbescheid von ihrer Gemeinde erhalten haben, können sie vor dem Verwaltungsgericht eine sogenannte Verpflichtungsklage auf einen Kita-Platz einreichen. Dazu genügt ein formloser Brief ohne anwaltlichen Beistand. Die Klagefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheids. © dpa5 / 16In manchen Bundesländern muss vor einer Klage zunächst noch ein fristgemäßer Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Für Klagen vor dem Verwaltungsgericht ist kein Rechtsanwalt nötig. Zudem entstehen in der Regel auch keine Kosten. © dpa6 / 16Können nur Berufstätige auf einen Kita-Platz klagen? © dpa7 / 16Nein, alle Eltern können stellvertretend für ihre Kinder klagen. Das Gesetz regelt den Rechtsanspruch auf "Förderung" der Kinder, unabhängig von der Tätigkeit der Eltern. Unklar ist aber, ob eine nicht berufstätige Mutter Anspruch auf einen Vollzeitplatz in einer Kita hat. © dpa8 / 16Was ist, wenn die Behörde einen anderen Kita-Platz anbietet? © dpa9 / 16Ein alternativer Kita-Platz muss in einer "zumutbaren Entfernung" liegen. Wie weit das sein darf, ist unklar: Die Spanne reicht verschiedenen Urteilen zufolge von maximal fünf Kilometern bis zu einer halben Stunde Fahrzeit. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf. Eine Kita abzulehnen geht nur, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht: Wenn also die Gruppenzahl zu hoch ist, Beschäftigte nicht genügend qualifiziert sind oder die Einrichtung baufällig ist. © dpa10 / 16Muss eine Tagesmutter als Alternative zur Kita akzeptiert werden? © dpa11 / 16Das ist umstritten. Verwaltungen gehen davon aus, weil im Gesetz Kita und Kindertagespflege gleichrangig genannt sind. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln haben aber die Eltern die Wahl zwischen Kita und Tagesmutter (Az: 19 L 877/13). © dpa12 / 16Muss der Staat die Kosten für eine private Betreuung erstatten, wenn kein Kita-Platz gestellt wird? © dpa13 / 16Nicht sofort. Zunächst müssen betroffene Eltern bei den Kommunen die Kostenerstattung etwa für eine privat finanzierte Tagesmutter einfordern und dies mit Belegen nachweisen. Lehnt die Kommune eine Erstattung ab, kann auch dagegen vor dem Verwaltungsgericht formlos geklagt werden. Die Auslagen müssen sich im üblichen Rahmen bewegen und können einem Urteil zufolge etwa 400 Euro im Monat ausmachen. © dpa14 / 16Zahlt der Staat Verdienstausfall, wenn Eltern ihre Kinder selbst betreuen? © dpa15 / 16Solch eine Forderung durchzusetzen ist langwierig und geht nur mit Hilfe eines Anwalts oder einer Rechtsschutzversicherung. Zunächst muss die Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg enden: Eltern bekommen also trotz Klage keinen Kita-Platz. Nun können sie den Staat wegen Amtspflichtverletzung auf Verdienstausfall verklagen, wenn sich ein berufstätiges Elternteil um das Kind kümmern muss. Für solch einen Rechtsstreit ist aber das Landgericht zuständig, und dort herrscht Anwaltspflicht. © dpa16 / 16Der Anwalt der Eltern muss der Kommune dann ein Verschulden beim Ausbau der Kita-Plätze nachweisen. Das ist im Einzelfall aber durchaus möglich, da die Kommunen seit fünf Jahren von ihrer Verpflichtung zum Kita-Ausbau wissen. © dpa