Erholung
„Corona-Auszeit“: Staat zahlt beim Familienurlaub mit – Wo Sie noch Plätze finden
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Das Bundesfamilienministerium hat 2021 die „Corona-Auszeit“ eingeführt. Die Nachfrage am vergünstigten Erholungsurlaub in Deutschland ist groß.
Die Corona-Schutzmaßnahmen haben in den letzten beiden Jahren vor allem die Familien hart getroffen: Eltern mussten die Betreuung der Kinder übernehmen, weil Kitas und Kindergärten geschlossen blieben – und oft gleichzeitig im Homeoffice arbeiten. Manche Eltern haben aufgrund der Pandemie gar ihren Job verloren. Um Familien die Möglichkeit zu geben, trotz eng geschnürtem Portemonnaie einen Erholungsurlaub zu machen, hat das Bundesfamilienministerium 2021 die „Corona-Auszeit für Familien – Familienferienzeiten erleichtern“ eingeführt.
„Corona-Auszeit“: Was steckt dahinter – und was sind die Voraussetzungen?
Berechtigte Familien, die an dem Programm teilnehmen, müssen nur 10 Prozent der Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort zahlen – die restlichen Kosten übernimmt der Bund. Der Aufenthalt darf maximal sieben Übernachtungen einschließen. Zur Auswahl stehen gemeinnützige Familienferienstätten und andere Unterkünfte, die zur Familienerholung geeignet sind. Auch Freizeitangebote sind vorhanden, sodass Eltern ihren eigenen Freiraum bekommen. 111 Unterkünfte in ganz Deutschland nehmen an dem Programm teil – von der Ostsee* bis Bayern. Die Kosten für die An- und Abfahrt werden allerdings nicht vom Bund gezahlt – diese müssen von den Familien übernommen werden.
Um an der geförderten „Corona-Auszeit“ teilnehmen zu können, müssen Eltern mit einem Kind oder Kindern anreisen, für die sie noch Anspruch auf Kindergeld haben. Außerdem muss eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Familie verfügt über ein kleineres oder mittleres Einkommen, das eine bestimmte Grenze unterschreitet. Wo diese Grenze liegt, ist von den Personen, die im Haushalt leben, abhängig, oder davon, ob zusätzliche Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherung (Arbeitslosengeld II.) eingestrichen werden. Mindestens ein mitreisendes Kind muss minderjährig sein.
- Ein Kind hat einen Behindertengrad von mindestens 50. In diesem Fall spielt das Einkommen keine Rolle. Zudem muss das Kind nicht minderjährig sein.
- Ein Elternteil hat einen Behindertengrad von 50. Außerdem muss mindestens ein minderjähriges Kind anreisen. Das Einkommen spielt auch in diesem Fall keine Rolle.
Große Nachfrage nach „Corona-Auszeit“: Hier werden Sie noch fündig
Das Bundesfamilienministerium weist auf seiner Webseite darauf hin, dass „Unterkünfte in den Ferienzeiten mittlerweile so gut wie ausgebucht sind“. Es sollen aber noch außerhalb der Ferienzeiten in einigen Unterkünften Plätze frei sein – vor allem für diejenigen Familien interessant, bei denen die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Wo es noch freie Plätze gibt, finden Familien ganz einfach auf einer Deutschlandkarte heraus, die das Bundesfamilienministerium zur Verfügung stellt. Über einen Online-Check können sie zudem prüfen, ob sie zur „Corona-Auszeit“ berechtigt sind. Anschließend können Eltern direkt bei der Unterkunft den gewünschten Zeitraum anfragen. Von dort erhalten sie dann das Corona-Auszeit-Formular, das ausgefüllt und zurückgesendet werden muss. Sobald das Formular geprüft wurde und alle Voraussetzungen stimmen, kann der vergünstigte Familienurlaub gebucht werden. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.