Massive Zerstörung in Eggstätt: Unbekannter entfernte Teile von Biberdamm - Täter ermittelt

Unbekannte entfernten Anfang April in Eggstätt einen großen Teil eines Biberdammes. Da Biber eine geschützte Art sind, ist dies nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Die Polizei Prien ermittelt und bittet um Hinweise.
Update, Mittwoch (18. Mai) - Täter ermittelt
Im April 2022 kam es an der Ischler Ache, Gemeindebereich Eggstätt, zu einer mehrmaligen unerlaubten Biberdammentnahme.Die Polizei Prien bat anhand eines Presseaufrufes um Hinweise. Der Täter konnte nun ermittelt werden.
Aufgrund polizeilicher Ermittlungen konnte ein 68-jähriger Täter aus dem Dienstbereich der Polizei Prien ausfindig gemacht werden. Die Strafanzeige wird der Staatsanwaltschaft Traunstein vorgelegt.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Biber laut Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) als streng geschützte Art gelistet ist und dadurch den höchsten Schutzstatus genießt.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es verboten, seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Mitteilung Polizei Prien
Erstmeldung
Die Pressemitteilung im Wortlaut
Eggstätt – Im Tatzeitraum vom 4. April bis 5. April entfernten bisher unbekannte Täter unerlaubt einen großen Teil eines Biberdammes an der Ischler Ache, Gemeinde Eggstätt.
Durch die massive Zerstörung und dem dadurch viel zu niedrigen Wasserstand ist die Schutzfunktion des Dammes zu der circa 100 Meter flussaufwärts zugehörigen Biberburg verloren. Dem Biber ist wichtig, dass der Eingang zum Bau unter Wasser und damit vor Feinden geschützt liegt. Außerdem frieren die tiefliegenden Eingänge im Winter nicht zu.
Hinweise zu der nicht genehmigten Biberdammentnahme bitte an die Polizei Prien unter der Telefonnummer 08051/9057-0.
Der Biber ist laut Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) als streng geschützte Art gelistet und genießt dadurch den höchsten Schutzstatus. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es verboten, seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Wer gegen dieses Zugriffsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer vorsätzlich handelt, erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Die Polizei hat die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aufzuklären.
Pressemitteilung der Polizeiinspektion Prien