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Corona-Lockerungen für Landkreis Rosenheim: Das gilt seit Dienstag, 6. April

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Symbolbild aus Testzentrum
Lockerungen der Corona-Maßnahmen gelten ab Dienstag, 6. April, im Landkreis Rosenheim © Julian Stratenschulte/dpa

Wie das Landratsamt Rosenheim am Sonntagabend (4. April) bekannt gab, werden die Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Landkreis Rosenheim ab Dienstag (6. April) gelockert. Grund ist die seit drei Tagen unter dem Wert 100 liegende 7-Tage-Inzidenz.

Die Pressemitteilung des Amtsblattes im Wortlaut:

Landkreis Rosenheim - Als zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt das Landratsamt Rosenheim hiermit das Unterschreiten des 7-Tages Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung ab Dienstag, den 6. April, folgende Rechtsfolgen:

1. Kontaktbeschränkungen (vgl. § 4 der 12. BayIfSMV)

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.

2. Sport (vgl. § 10 der 12. BayIfSMV)

Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (siehe Ziffer 1.) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

3. Öffnung von Ladengeschäften (vgl. § 12 der 12. BayIfSMV)

Ladengeschäfte sind – abgesehen von den Ausnahmen im bisherigen Umfang (z.B. Baumärkte, Gärtnereien, Schuhgeschäfte etc.) - grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Öffnung von grundsätzlich geschlossenen Ladengeschäften für einzelne Kunden ist im Rahmen sog. Click&Meet Konzepte zulässig.

Für Click&Meet Konzepte gilt:

Genaueres hierzu kann der Positivliste des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie dem Internetauftritt des Landratsamtes Rosenheim entnommen werden.

4. Angebote der Erwachsenenbildung (vgl. § 20 der 12. BayIfSMV)

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Präsenzform stattfinden:

Instrumental- und Gesangsunterricht ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5. Kulturstätten (vgl. § 23 der 12. BayIfSMV)

Kulturstätten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

6. Entfall der nächtlichen Ausgangssperre (vgl. § 26 der 12. BayIfSMV)

Hinweis:

Die Verkündung der maßgeblichen Inzidenzwerte für den Schulunterricht und die Angebote der Kindertagesbetreuung erfolgen wöchentlich jeweils am Freitag mittels separater Bekanntmachung.

Begründung:

Gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV hat es die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unmittelbar bekannt zu machen, wenn ein i. S. d. 12. BayIfSMV maßgeblicher Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Der maßgebliche Wert von 100 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner wird seit drei aufeinanderfolgenden Tagen im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim unterschritten. Tagesaktuell liegt der Wert bei 86,5.

Aufgrund der heutigen Bekanntmachung treten die o.g. Rechtsfolgen der 12. BayIfSMV mit Wirkung zum 6. April in Kraft.

Pressemitteilung des Landratsamtes Rosenheim

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