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Neue Allgemeinverfügung der Stadt Rosenheim ab Samstag (28. August)

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Rosenheim - Aufgrund des anhaltend hohen Infektionsgeschehens hat die Stadt Rosenheim zusätzliche Schutzmaßnahmen durch eine Allgemeinverfügung erlassen. 

Pressemitteilung im Wortlaut

Die neue Allgemeinverfügung, die ab Samstag (28. August) 0 Uhr gilt, umfasst folgende Regelungen:

Allgemeine Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen einschließlich geimpfter und genesener Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. 

Private und öffentliche Veranstaltungen 

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 30 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter und genesener Personen zulässig. 

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 30 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter und genesener Personen zulässig.

Freizeiteinrichtungen

Bei der Nutzung oder der Inanspruchnahme von Stadt- und Gästeführungen,  Kultur-und Naturführungen sowie des touristischen Bahn- und Reisebusverkehrs müssen Fahrgäste, Teilnehmer und Kunden einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen. 

In Badeanstalten bedürfen die Besucher für Angebote unter freiem Himmel eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV.

Gastronomie

Gäste bedürfen auch unter freiem Himmel eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV  

Betriebliche Unterkünfte 

Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die nach § 18 der 13. BayIfSMV mind. 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, werden verpflichtet, zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV  für diese Beschäftigten, durchzuführen.

Außerschulische Bildung

Die Teilnahme an Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie vergleichbarer Angebote anderer Träger ist nur bei Vorlage eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV gestattet. Gleiches gilt für die Teilnahme am Instrumental- und Gesangsunterricht. 

Kultur

Bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen die Besucher auch unter freiem Himmel einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen. 

Die Besucher von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbarer Kulturstätten müssen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Die Teilnehmer von musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Verstöße

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Werden bei diesen Regelungen Testnachweise nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV gefordert, so gilt:

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests nachzuweisen. Geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises befreit

Den mit o.g. Allgemeinverfügung erlassenen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim dazu geeignet, erforderlich und angemessen, um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen gelten zunächst bis 10. September. 

Pressemitteilung Stadt Rosenheim

 

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