Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Werden bei diesen Regelungen Testnachweise nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV gefordert, so gilt:
Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests nachzuweisen. Geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises befreit.
Den mit o.g. Allgemeinverfügung erlassenen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim dazu geeignet, erforderlich und angemessen, um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen gelten zunächst bis 10. September.
Pressemitteilung Stadt Rosenheim
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