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Oraltabak Snus: Gefahr oder Wundermittel?

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Zigarettentabak gefährlicher als Snus
Zigarettentabak gefährlicher als Snus? © pa

Rosenheim – Oraltabak "Snus" statt Zigaretten. Darauf greifen Menschen schon seit über 200 Jahren zurück. Wie gefährlich Snus wirklich ist und warum man ihn in Deutschland nicht bekommt:

Der Oraltabak "Snus" ist seit rund 200 Jahren ein bekanntes Mittel aus dem Norden (vor allem Schweden) zum Genuss von Nikotin. Snus wird in kleinen Mengen portioniert in die Unter- oder Oberlippe gegeben. Da es mit Salzen angereichert ist, gelangt mehr Nikotin in den Körper als es bei Zigaretten der Fall ist.

Snus nicht gefährlicher als Zigaretten:

Snus ist deshalb aber nicht gefährlicher für den menschlichen Körper als es Zigaretten sind, so Dr. Dolf Hufnagel vom Fachärzteverband Rosenheim. "Die Gefährlichkeit wird unterschiedlich eingeschätzt. Beim Konsum des Oraltabaks kann Rachenkrebs und Bauchspeicheldrüsenkrebs (durch Schlucken) entstehen. Auch von Mundkrebs ist die Rede, wobei es umstritten ist, ob Snus diesen fördert. Wenn Snus aber richtig genommen wird, dann gibt es meistens nur eine Reizung der Mundschleimhäute", erklärt der HNO-Arzt. Und er geht sogar noch einen Schritt weiter: "manchem Raucher gelingt es sogar mithilfe von Snus von Zigaretten wegzukommen!"

Oraltabak macht Menschen abhängig:

Auch wenn Snus weniger bis genauso gefährlich wie Zigaretten sein soll - der Oraltabak macht genauso abhängig. Deshalb ist der Verkauf in Deutschland verboten, nur der Konsum ab 18 Jahren ist legal. Auch die Einfuhr von Snus ist laut der Regierung von Oberbayern untersagt. Auf diese Rechtslage seien alle Hauptzollämter jüngst noch einmal hingewiesen worden, so Ines Schantz von der Regierung von Oberbayern:

Einfuhrverbot:

"Die Einfuhr von Snus ist nach § 47 Abs.1 Satz 1 VTabakG i.V.m. § 5 a Tabakverordnung gesetzlich verboten. Die Vorgehensweise der Zollämter vor Ort war allerdings unterschiedlich. Um eine einheitliche Vorgehensweise herbeizuführen, wurden alle für Oberbayern zuständigen Hauptzollämter auf die geltende Rechtslage hingewiesen, dass die Einfuhr von Snus, auch wenn nur der/die Verkäufer/in diesen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, verboten ist." Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen liege insbesondere dann vor, wenn Snus im Internet gekauft werde, so Schantz weiter.

Wer sich also Snus im Internet besorgt muss damit rechnen, dass es vom Hauptzollamt nicht herausgegeben wird. Die im Hauptzollamt zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde wird in so einem Fall mit einbezogen und diese entscheidet über die Einfuhrfähigkeit und den eventuellen weiteren Verbleib der Ware. Wird die Einfuhrfähigkeit verneint, kann z.B. die Wiederausfuhr in Betracht kommen. Mit dem Einverständnis des Einführers wird die Sendung dann wieder ausgeführt.

Katrin Marie Röber 

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