7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten: Das gilt ab sofort in der Stadt Rosenheim
Die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Rosenheim bewegt sich weiterhin auf einem hohen Wert, weshalb es ab sofort einige Änderungen der Corona-Regelungen gibt:
Die Mitteilung im Wortlaut:
Rosenheim - An drei aufeinanderfolgenden Tagen wurde in Rosenheim die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten. Die Stadt ist daher angehalten, im Rahmen des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) folgende Änderungen der Corona-Regelungen anzuwenden:
- 1. Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften:
Bei öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie bei Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften ist Gemeindegesang untersagt. - 2. Schulen:
Wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet Wechselunterricht statt. - 3. Tagesbetreuungsangebote:
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen können öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). - 4. Hochschulen:
Bei Präsenzveranstaltungen an Hochschulen bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen sowie die inzidenzunabhängigen Vorgaben der 13. BayIfSMV fort. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die derzeit gültigen allgemeinen Kontaktbeschränkungen hingewiesen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte oder genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht.
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Des Weiteren müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.
Werden bei diesen Regelungen Testnachweise gefordert, so gilt:
- Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests nachzuweisen.
- Geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises befreit.
Pressemitteilung Stadt Rosenheim
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