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Stadt Rosenheim informiert: Erteilung von Wahlscheinen und Corona-Hinweise für Wahlräume

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Von: Max Partelly

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Wer wählen will, muss entweder im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein haben. Wer an seinem Eintrag im Wählerverzeichnis Zweifel hat, kann das Wählerverzeichnis einsehen.

Rosenheim. Für die Bundestagswahl am 26. September kann das Wahlrecht nur ausüben, wer im Wählerverzeichnis der Stadt Rosenheim eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Jeder in das Wählerverzeichnis der Stadt Rosenheim eingetragene Wahlberechtigte hat bereits zum vorletzten Wochenende die Wahlbenachrichtigung erhalten. 

In das Wählerverzeichnis werden alle deutschen Staatsangehörigen eingetragen, die am Wahltag unter anderem das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet aufhalten, vor dem gesetzlichen Stichtag (15. August) in Rosenheim eine Wohnung bezogen haben und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Personen, die sich vom gesetzlichen Stichtag zum Anlegen des Wählerverzeichnisses bis zum (5. September) in Rosenheim mit Hauptwohnsitz anmelden, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. 

Das Wählerverzeichnis der Stadt Rosenheim wird in der Zeit von Montag (6. September) bis Freitag (10. September) zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Rosenheim Beschwerde erheben. Einsicht und Beschwerde sind im Wahlamt der Stadt Rosenheim, Am Nörreut 17a möglich.

Briefwahl beantragen: So geht‘s

Die Stimmabgabe ist auch mit Briefwahl möglich. Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte beim Wahlamt einen schriftlichen oder mündlichen (jedoch nicht fernmündlichen) Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, befindet sich ein Vordruck für den Wahlscheinantrag. Besonders einfach können die Briefwahlunterlagen auch online auf www.rosenheim.de beantragt werden.

Mit dem Smartphone gelingt dies am schnellsten mit dem aufgedruckten QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung. Für den Online-Antrag benötigt man nur die Wahlbenachrichtigung. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag (24. September) 18 Uhr und in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigte, die bis zum 5. September keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, werden gebeten, sich mit dem Wahlamt der Stadt Rosenheim, Am Nörreut 17a, Tel. 08031 365-1364 in Verbindung zu setzen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wird darauf hingewiesen, dass die Wählerinnen und Wähler beim Wählen im Wahllokal folgendes zu beachten haben: Der Zugang zum Wahlraum ist nur mit FFP2-Maske bzw. mit einer medizinischen Maske zulässig. Es sollen am besten eigene Stifte für die Stimmabgabe verwendet werden. Damit im Wahlraum die notwendigen Abstände eingehalten werden, dürfen sich nur drei Wählerinnen und Wähler gleichzeitig im Wahlraum aufhalten. Personen mit SARS-CoV2 kompatiblen Symptomen (z. B. Atemwegsinfektion wie Husten, Schnupfen oder Fieber, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung) sollen nicht in den Wahlraum kommen. Auch für diese Fälle der plötzlichen Erkrankung kann bis 15.00 Uhr am Wahlsonntag Briefwahl im Wahlamt beantragt werden.

Pressemitteilung Stadt Rosenheim

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