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Verbote für Corona-Spaziergänge: Oberstes Verwaltungsgericht stärkt Behörden den Rücken

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Von: Sascha Ludwig

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Innenminister Herrmann begrüßt Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Verboten für Corona-Spaziergängern
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof und Innenministerium zu Verboten für Corona-Spaziergänger © Montage dpa/pa

Die sogenannten „Corona-Spaziergänge“ in den Gemeinden und Städten der Region hielten Behörden und auch die Polizei bis zuletzt auf Trab. Über Allgemeinverfügungen steuerten die Landratsämter immer wieder aufwändig nach und erließen Auflagen zum Infektionsschutz. Jetzt segnet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof potentielle, flächendeckende Verbote offiziell ab.

Rosenheim/Wasserburg/Berchtesgaden/München - Nicht nur die „Gemeinsamen Spaziergänge“ in Wasserburg, die Zusammenkünfte in Berchtesgaden oder auch größere Versammlungen in der Landeshauptstadt sorgen derzeit für Wirbel bei Behörden und Polizei. An zahlreichen Orten in der Region kommen immer wieder Impf- und Corona-Kritiker zusammen, um gegen die Infektionsschutz-Maßnahmen zu protestieren.

Während die Landratsämter angemeldete Versammlungen durch klare Vorgaben rund um Masken, Abstände und örtliche Gegebenheiten hinsichtlich geltender Infektionsschutzverordnungen regulieren können, waren es insbesondere die vermeintlich spontanen Treffen und unangemeldeten Spaziergänge, die die Behörden zum Nachsteuern per Allgemeinverfügung zwangen. In der Region wurde so unter anderem das Rosenheimer Landratsamt tätig und schränkte den Corona-Spaziergang in Wasserburg unter anderem örtlich ein. Gezielte Verbote per Allgemeinverfügung, wie etwa in Starnberg und München, wurden bislang nach Klage durch die Verwaltungsgerichte gekippt.

Allgemeinverfügungen als Regulierungsmittel weiter gestärkt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt sich nun allerdings auf die Seite der Behörden und bestätigt die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt vom 19. Januar 2022: Darin war geregelt worden, dass die nicht angemeldete Protestaktionen untersagt und somit von der Polizei aufgelöst werden konnten.

In der Begründung des 10. Senats am Verwaltungsgerichtshof heißt es dazu: Eine Behörde könne grundsätzlich ein Verbot aussprechen, wenn nach einer konkreten Gefahrenprognose die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet sei. Tatsächliche Anhaltspunkte bei der Gefahrenprognose seien erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichten nicht aus. Zudem müsse auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben; mildere Mittel als ein Verbot müssten zunächst ausgeschöpft werden.  

Im Fall der nicht angemeldeten Spaziergänge geht das Gericht dann aber sogar einen Schritt weiter: So hätten deren Teilnehmer bereits des Öfteren „systematisch und in großer Zahl“ versucht, „die von ihnen als unzumutbar empfundenen Beschränkungen im Hinblick auf Versammlungsort, Ortsfestigkeit, Maskenpflicht und Abstände zu umgehen.“ Eine für Verbote ausreichende Gefahrenprognose, denn: Dadurch könne es absehbar zu einer Vielzahl von Corona-Infektionen und damit zu Gefahren für höchstrangige Verfassungsgüter kommen; wie das Leben und die Gesundheit, so der Verwaltungsgerichtshof; und weiter: „Eine „flächenhafte“ Geltung des Verbots nicht angezeigter Versammlungen ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.“

Innenminister Joachim Herrmann: Nicht angemeldete Demonstrationen sind keine „Spaziergänge“

„Bayerns oberstes Verwaltungsgericht hat sehr deutlich gemacht, dass die Versammlungsbehörden bei systematischer Missachtung von Infektionsschutzmaßnahmen nicht sehenden Auges abwarten müssen, bis es zu Infektionsgefahren und Ausschreitungen kommt“, begrüßte auch Bayern Innenminister Joachim Herrmann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Manche Teilnehmer hätten versucht, ihre Vorstellungen auch mit Gewalt durchzusetzen. Bei einem solchen Verhalten finde das hohe Gut der Versammlungsfreiheit allerdings eine klare Grenze. Es bleibe allerdings auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs dabei, dass die Kreisverwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Polizei für jeden konkreten Einzelfall prüfen müssten, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Allgemeinverfügung gegeben sei.   

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