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Zwist geht in neue Runde: Ramerberg und Landratsamt streiten weiter über Straßen-Abstufung

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Von: Petra Maier

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Die umstrittene Gemeindeverbindungsstraße „Bundesstraße 15 – Mittelsendling“ in Ramerberg.
Die umstrittene Gemeindeverbindungsstraße „Bundesstraße 15 – Mittelsendling“ in Ramerberg. © Thomas Kirchgraber

Wieder auf der Tagesordnung im Ramerberger Gemeinderat: die mehrfach vom Landratsamt angeordnete Abstufung dreier ehemaliger Gemeindeverbindungsstraßen. So stimmte der Gemeinderat diesmal ab und das sagt das Landratsamt zum Sonderfall Ramerberg.

Ramerberg – Inzwischen können es alle schon mantramäßig runterbeten: Das Landratsamt fordert von der Gemeinde Ramerberg eine Umstufung dreier ehemaliger Gemeindeverbindungsstraßen. Sie sollen zum großen Teil zu nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen herabgestuft werden. Das ist den meisten Gemeinderäten jedoch ein Dorn im Auge. Im Falle einer Abstufung würde die Straßenbaulast nämlich von der Gemeinde auf die Anlieger übergehen. Darin sahen auch in der jüngsten Ratssitzung einige Gemeinderäte großes Potenzial für jede Menge Ärger.

Und so ging es auch diesmal wieder um eine erneute Aufforderung des Landratsamtes, die Strecken „Brandstett - Eich“, „B15 - Mittelsendling“ und „Alte-Stadt-Weg“ zu ausgebauten beziehungsweise nicht ausgebauten Feld- und Waldwegen entsprechend dem jeweiligen Zustand abzustufen. Tatsächlich folgte das Gremium der Forderung in der jüngsten Sitzung in zwei Fällen durch mehrheitliche Beschlüsse. Mit neun zu drei Stimmen beschloss der Gemeinderat die Umstufung der bisherigen Verbindungsstraße „Brandstätt-Eich“. Dagegen stimmten Sophia Schuster, Jürgen Zott und Rupert Riedl (alle UWR). Auch die angeordnete Umstufung des „Alte-Stadt-Weges“ wurde per Beschluss auf den Weg gebracht. Sophia Schuster stimmte nicht mit, weil sie Anwohnerin ist. Jürgen Zott und Rupert Riedl stimmten dagegen, alle anderen neun Gemeinderäte dafür.

Für die Abstufung des Weges „B15 - Mittelsendling“ gab es auch diesmal keine Zustimmung im Gemeinderat. Mit sieben Stimmen UWR-Mehrheit wurde der Beschluss abgelehnt. Die fünf unterlegenen Befürworter waren die anwesenden NRL/FWG-Mitglieder und Bernd Stawiarski (parteilos).

Das sagt das Landratsamt zum Sachstand

Das Landratsamt Rosenheim stellt auf Anfrage der Wasserburger Zeitung generell zum Problemfall Ramerberg fest: „Die Gemeinde wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die betreffenden Straßen nach den Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nicht die Voraussetzungen für Gemeindeverbindungsstraßen erfüllen und die Gemeinde daher als zuständige Straßenbaubehörde verpflichtet ist, die Straßen zu nicht ausgebauten Feld- und Waldwegen abzustufen. Bei der Entscheidung über eine Abstufung steht der Gemeinde kein Ermessen zu; sie ist vielmehr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Mit der Abstufung zu nicht ausgebauten Feld- und Waldwegen geht die Straßenbaulast und damit der Unterhalt auf die sogenannten Beteiligten über. Das sind nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ) diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden.

Die Abstufung dreier Gemeindeverbindungsstraßen beschäftigt den Ramerberger Gemeinderat nun bereits seit vielen Jahren. Einige Gemeinderäte sträuben sich, die Abstufung vorzunehmen, da diese ihrer Meinung nach die Anwohner dieser Straßen bei der Straßenbaulast zu sehr in die Pflicht nehmen würde. Nehmen Sie diese Argumente ernst oder sind sie in diesem Fall belanglos?

Landratsamt Rosenheim: Wer die Straßenbaulast zu tragen hat, ist gesetzlich geregelt. Bei nicht ausgebauten Feld- und Waldwegen, vereinfacht gesagt bei Kiesstraßen, trägt die Straßenbaulast nicht die Gemeinde, sondern die Beteiligten. Die Belastung hält sich unserer Ansicht nach aber in Grenzen, da an nicht ausgebaute Feld- und Waldwege keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch ist kein Winterdienst erforderlich.

Nach der Gemeinderatssitzung im Januar hatte der Rat beschlossen, einen Vertreter des Landratsamtes zu einer der nächsten Sitzungen einzuladen. Laut Ramerbergs Bürgermeister Manfred Reithmeier wurde diese Einladung vom Landratsamt ausgeschlagen. Was war der Grund?

Landratsamt: Die Gründe für die geforderten Abstufungen haben wir der Gemeinde bereits mehrfach ausführlich erläutert. Eine Teilnahme an der Gemeinderatssitzung haben wir daher nicht für erforderlich gehalten.

Gibt es in anderen Gemeinden auch solche Differenzen beim Umgang mit der Abstufung von Gemeindestraßen?

Landratsamt: Vergleichbare Differenzen gibt es mit keiner anderen Kommune.

Was geschieht, wenn die Gemeinde die Abstufung nicht vornimmt?

 Landratsamt: In den Bescheiden vom 08.12.2022 wurde der Gemeinde Ramerberg die sogenannte Ersatzvornahme nach Artikel 113 GO (Gemeindeordnung) angedroht, falls die Gemeinde innerhalb der ihr gesetzten Frist den Anordnungen der Bescheide nicht nachkommt. Nachdem die Gemeinde mit gestrigem Beschluss die Abstufungen erneut abgelehnt hat, wird das Landratsamt Rosenheim als Rechtsaufsicht im Wege der Ersatzvornahme die geforderten Beschlüsse anstelle der Gemeinde vornehmen und damit die Voraussetzungen für die Verwaltung schaffen, die Abstufungsverfahren durchzuführen.

Warum nimmt das Landratsamt die Abstufung nicht gleich selbst vor, wenn sie so unumgänglich ist, sondern fordert die Gemeinde erst mehrmals auf, tätig zu werden? Bläst das nicht unnötig den Verwaltungsapparat auf?

Landratsamt: Zuständig für die Abstufungen sind die Straßenbaubehörden. Bei der Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum nicht ausgebauten Feld- und Waldweg ist nach Artikel 58 Absatz 2 Nummer 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz die Gemeinde zuständig. Das Landratsamt kann als Rechtsaufsichtsbehörde in den Zuständigkeitsbereich und damit in das garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eingreifen. Vorrangig hat die Rechtsaufsicht die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken (Art. 108 GO). Daher hat das Landratsamt die Gemeinde mehrmals auf ihre rechtliche Verpflichtung hingewiesen und aufgefordert, die Abstufungen vorzunehmen. Erst nachdem diese Aufforderungen erfolglos geblieben sind, konnte das Landratsamt von der Möglichkeit ihres Beanstandungsrechts nach Artikel 112 Gemeindeordnung Gebrauch machen und die förmlichen Bescheide vom 08.12.2022 erlassen. Der weitere Schritt, die sogenannte Ersatzvornahme nach Artikel 113 Gemeindeordnung, ist wiederum erst möglich, wenn die Gemeinde die Anordnungen der förmlichen Beanstandung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt.

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