Nach der Gemeinderatssitzung im Januar hatte der Rat beschlossen, einen Vertreter des Landratsamtes zu einer der nächsten Sitzungen einzuladen. Laut Ramerbergs Bürgermeister Manfred Reithmeier wurde diese Einladung vom Landratsamt ausgeschlagen. Was war der Grund?
Landratsamt: Die Gründe für die geforderten Abstufungen haben wir der Gemeinde bereits mehrfach ausführlich erläutert. Eine Teilnahme an der Gemeinderatssitzung haben wir daher nicht für erforderlich gehalten.
Gibt es in anderen Gemeinden auch solche Differenzen beim Umgang mit der Abstufung von Gemeindestraßen?
Landratsamt: Vergleichbare Differenzen gibt es mit keiner anderen Kommune.
Was geschieht, wenn die Gemeinde die Abstufung nicht vornimmt?
Landratsamt: In den Bescheiden vom 08.12.2022 wurde der Gemeinde Ramerberg die sogenannte Ersatzvornahme nach Artikel 113 GO (Gemeindeordnung) angedroht, falls die Gemeinde innerhalb der ihr gesetzten Frist den Anordnungen der Bescheide nicht nachkommt. Nachdem die Gemeinde mit gestrigem Beschluss die Abstufungen erneut abgelehnt hat, wird das Landratsamt Rosenheim als Rechtsaufsicht im Wege der Ersatzvornahme die geforderten Beschlüsse anstelle der Gemeinde vornehmen und damit die Voraussetzungen für die Verwaltung schaffen, die Abstufungsverfahren durchzuführen.
Warum nimmt das Landratsamt die Abstufung nicht gleich selbst vor, wenn sie so unumgänglich ist, sondern fordert die Gemeinde erst mehrmals auf, tätig zu werden? Bläst das nicht unnötig den Verwaltungsapparat auf?
Landratsamt: Zuständig für die Abstufungen sind die Straßenbaubehörden. Bei der Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum nicht ausgebauten Feld- und Waldweg ist nach Artikel 58 Absatz 2 Nummer 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz die Gemeinde zuständig. Das Landratsamt kann als Rechtsaufsichtsbehörde in den Zuständigkeitsbereich und damit in das garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eingreifen. Vorrangig hat die Rechtsaufsicht die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken (Art. 108 GO). Daher hat das Landratsamt die Gemeinde mehrmals auf ihre rechtliche Verpflichtung hingewiesen und aufgefordert, die Abstufungen vorzunehmen. Erst nachdem diese Aufforderungen erfolglos geblieben sind, konnte das Landratsamt von der Möglichkeit ihres Beanstandungsrechts nach Artikel 112 Gemeindeordnung Gebrauch machen und die förmlichen Bescheide vom 08.12.2022 erlassen. Der weitere Schritt, die sogenannte Ersatzvornahme nach Artikel 113 Gemeindeordnung, ist wiederum erst möglich, wenn die Gemeinde die Anordnungen der förmlichen Beanstandung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt.