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Corona-Proteste in Wasserburg und der Region: Das ist (nicht) erlaubt

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Von: Heike Duczek

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Angemeldet von den Jusos: die überparteiliche Versammlung am Rathaus, die die Corona-Politik stützt. Thema: „Wasserburg bleibt stabil – kein Platz für Querdenker“.
Angemeldet von den Jusos: die überparteiliche Versammlung am Rathaus, die die Corona-Politik stützt. Thema: „Wasserburg bleibt stabil – kein Platz für Querdenker“. © kr

Sogenannte „Spaziergänge“, Demonstrationen, Versammlungen, Züge: Seit Wochen gehen die Menschen wegen den Corona-Maßnahmen auf die Straßen. Was ist wie und wann erlaubt? Die Wasserburger Zeitung hat beim Landratsamt Rosenheim nachgefragt.

Wasserburg – Montagabends wird derzeit in Wasserburg demonstriert – mal angemeldet, wie bei der Demo gegen Verschwörungstheorien unter Leitung der Jusos vor dem Rathaus oder beim Zug gegen jegliche Form der Impfplicht vom Altstadtbahnhof Richtung Ledererzeile, mal unangemeldet wie bei den über Messengerdienste verabredeten „Spaziergängen“. Doch was ist wie und wann erlaubt? Das Landratsamt Rosenheim als Versammlungsbehörde erklärt die Regeln.

Hohes Gut vom Grundgesetz geschützt

Grundsätzlich ist das Versammlungsrecht ein hohes Gut, das deshalb auch vom Grundgesetz geschützt ist und im bayerischen Versammlungsgesetz konkretisiert wird. Versammlungen müssen laut Landratsamt gemäß Artikel 13 des Bayerischen Versammlungsgesetzes 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde, im Fall Wasserburg, dem Landratsamt Rosenheim, gemeldet werden. Versammlungen sind jedoch nicht genehmigungspflichtig, sie müssen nur angezeigt werden, bestätigt das Landratsamt auf Anfrage. Die zuständige Behörde könne per Bescheid die Versammlung beschränken, also Auflagen erlassen. In Pandemiezeiten ist dies in der Regel die Maßgabe, sich an die Maskenpflicht und Abstandsregeln zu halten.

Es gibt auch spontane Versammlungen

Die voraussichtliche Teilnehmerzahl müsse bei der Anmeldung genannt werden. Diese könne auch vorausschauend für mehrere Wochen im Voraus stattfinden – „sofern Ablauf und Versammlungsleiter grundsätzlich gleichbleiben sollen, so die Pressestelle des Landratsamtes.

Sie weist auf Anfrage auch darauf hin, dass es spontane Versammlungen gibt, die sich aus aktuellem Anlass „augenblicklich“ bilden würden. Für sie entfalle die Anmeldepflicht. Davon zu unterscheiden seien Eilversammlungen. Sie seien geplant. Allerdings so kurzfristig, dass die Einhaltung der Anmeldefrist nicht möglich sei. Die Anmeldung müsse im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht 48 Stunden vor Bekanntgabe, sondern könne innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. „Sie ist vorzunehmen, sobald die Möglichkeit dazu besteht.“

48 Stunden vor Bekanntgabe anzumelden

Der Veranstalter kann die Leitung einer Versammlung einer Person übertragen, so das Bayerische Versammlungsgesetz. Es kenne den Begriff Demonstration gar nicht, unterscheide lediglich zwischen Versammlungen und Aufzügen. Erste sind stationär, Letztere bewegen sich fort.

Eine Versammlung ist laut Landratsamt eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen „zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“. Das heißt – übersetzt aus dem Behördendeutsch: Kommen zwei Personen zusammen, um gemeinsam über den Verlauf des Wochenendes zu ratschen, ist das ein zwangloses Treffen, kommen sie zusammen, um öffentlich und aufmerksamkeitsstark eine Meinung zu äußern, ist es eine Versammlung.

Angemeldet von Kreisrat Ludwig Maier: Die sich fortbewegende Versammlung vom Bahnhofsplatz zur Ledererzeile. Thema: „Gegen jegliche Form von Impfpflicht“.
Angemeldet von Kreisrat Ludwig Maier: Die sich fortbewegende Versammlung vom Bahnhofsplatz zur Ledererzeile. Thema: „Gegen jegliche Form von Impfpflicht“. © kr

Maßgeblich ist die „innere Verbundenheit“

Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung sei die „innere Verbundenheit der Teilnehmenden“. Dadurch unterscheide sich die Versammlung von der bloßen Ansammlung, so das Landratsamt weiter.

Nach Ansicht der Rechtsprechung schütze Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz nicht nur Diskussionsveranstaltungen, sondern alle Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nonverbalen Ausdrucksformen, welcher der Meinungskundgabe dienen sollen. Darunter fallen auch die „Montagsspaziergänge“, betont die Versammlungsbehörde. Sobald der innere Wille gefestigt sei, könne die Versammlung angemeldet werden. Das müsse spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe erfolgen.

Einzelfallbezogen gibt es eine Anordnung

Ab welchen Voraussetzungen reagiert das Landratsamt auf nicht angemeldete Versammlungen mit Allgemeinverfügungen und Anordnungen, die Vorgaben machen – so wie im Fall Wasserburg zu den „Spaziergängen“? „Dies erfolgt einzelfallbezogen. Da im Fall von Wasserburg durch die sozialen Medien eine unbestimmte Anzahl von Montagsspaziergängen angekündigt war, erschien es verhältnismäßig, hier eine Allgemeinverfügung zu erlassen“, nimmt die Behörde Stellung.

Bei Fragen hilft das Landratsamt Rosenheim weiter

Das Landratsamt (LRA) rät allen Bürgerinnen und Bürger, sich vorab bei Fragen zu Versammlungsthemen an das Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ beim LRA Rosenheim, vorwiegend per E-Mail unter versammlungen@lra-rosenheim.de, zu wenden. Dort könnten Versammlungen auch angezeigt werden. Wenn diese Anmeldung per standardisiertem Formular alle relevanten Informationen enthalte und die Situation vor Ort klar sei, könne auf ein Gespräch mit dem Anmelder verzichtet werden.

„Falls Fragen bestehen, kontaktieren wir als Versammlungsbehörde neben der zuständigen Polizeiinspektion und der Gemeinde, in deren Gebiet die Versammlung stattfinden soll, auch den Anmelder, um offene Fragen oder Probleme vor Ort zu klären. Gegebenenfalls findet vorab auch ein Kooperationsgespräch mit Polizei, Gemeinde, Anmelder und Landratsamt als Versammlungsbehörde statt.“

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