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Krankschreibung: Drei Irrtümer, die leider immer noch kursieren

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Krankenschein für Arbeitnehmer
Krankschreibung: Drei Irrtümer, die leider immer noch kursieren © picture Alliance/ Jens Büttner

Bei einer Krankschreibung wissen viele Mitarbeiter nicht, wie sie sich richtig verhalten müssen. Viele Gerüchte halten sich hartnäckig. Welche, lest Ihr hier.

Um Krankschreibung und Krankmeldung beim Arbeitgeber ranken sich viele Gerüchte. Viele Mitarbeiter wissen nur vom Hörensagen, wie sie sich im Krankheitsfall verhalten müssen. Einige Irrtümer solltet Ihr aber besser schnell wieder vergessen, bevor Ihr Euch Ärger einhandelt.

1. Die Krankschreibung muss ich erst ab dem dritten Tag vorlegen

Laut Gesetz müssen sich Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich krankmelden, spätestens bis zum Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag. Nach dem dritten Krankheitstag muss dem Arbeitgeber dann eine Krankschreibung –die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – vorgelegt werden, die vom Arzt ausgestellt wurde. 

Doch diese Regel gilt nicht immer: „Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber auch schon am ersten Krankheitstag verlangen – unabhängig davon, ob der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung besteht“, schreibt Dr. Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn Ihr Chef also schon am ersten oder zweiten Tag eine Krankschreibung verlangt, müsst Ihr Euch wohl oder übel zum Arzt schleppen. 

2. Wenn ich krankgeschrieben bin, darf ich mein Haus nicht verlassen

Mitarbeiter müssen keinesfalls das Haus hüten, wenn sie krankgeschrieben sind. Ihr dürft natürlich auch Einkäufe im Supermarkt erledigen oder zur Apotheke gehen, um Euch mit Medikamenten zu versorgen. 

Sogar Freizeitbeschäftigungen wie Kino oder ein Restaurantbesuch sind bei einer Krankschreibung möglich, solange sie die Heilung nicht verzögern. „Wenn das nicht der Fall ist, kann der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit machen, was er will“, meint Birkhahn. Was keinesfalls geht: Während der Krankschreibung für einen anderen Arbeitgeber arbeiten.

3. Krankgeschriebene Mitarbeiter dürfen nicht früher zur Arbeit zurückkommen

Wer noch krankgeschrieben ist, aber schon früher wieder gesund wird, darf auch wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Und zwar ohne „Gesundschreibung“ vom Arzt, wie manche immer noch behaupten – die gibt es nämlich gar nicht. 

Doch es geht noch weiter: Der Arbeitnehmer muss sogar wieder arbeiten, wenn er vorzeitig gesund wird – auch wenn die Krankschreibung noch gilt. „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit an – endet diese tatsächlich früher, gelten die wahren Verhältnisse“, so der Fachanwalt.

ID/red

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