Steuer
So könnt Ihr die Kosten für den Handwerker absetzen und viel Geld sparen
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Wollt Ihr Euch Geld vom Finanzamt zurückzuholen? Dann solltet Ihr die Rechnung für den Handwerker bei der Steuererklärung nicht vergessen.
Egal, ob Eigentümer oder Mieter: Beide bekommen einen Steuerrabatt, wenn Handwerker auf Eure Kosten in Eurer Wohnung, Eurem Haus oder auf Eurem Grundstück etwas repariert, renoviert, saniert, wartet oder modernisiert. Darauf verweisen die Experten der Stiftung Warentest. „Übernehmen Handwerker in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Eigenheim oder Grundstück Arbeiten wie Dach- oder Asbestsanierung, Maler- oder Montagearbeiten oder Möbelaufbau, könnt Ihr 20 Prozent der Arbeitskosten sowie Anfahrtkosten und Verbrauchsmaterialen direkt von Ihrer Steuerlast abziehen“. „Ihr dürft maximal 6.000 Euro pro Jahr abrechnen. Das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro im Jahr.“ Das Finanzamt fördere dabei „jede Menge Dienstleistungen“. Begünstigt sind zum Beispiel:
- Arbeitskosten für den Anschluss eines Hauses an die Ver- und Entsorgungsnetze
- Messungen und Reparaturen an Gastherme, Ölheizung, Kaminofen oder Schornstein
- die erstmalige Abnahme einer Feuerstätte durch den Handwerker
- das Prüfen von Dichtungen von Abwasserleitungen
- die routinemäßige Wartung von Aufzug oder Blitzschutzanlage.
In den letzten drei genannten Beispielen könne man sogar die Wartungszeiten absetzen, heißt es in dem Beitrag.
Arbeiten von Handwerkern in der Steuererklärung angeben
„Für Haushalts- und Gartenhilfen, Pflege- und Betreuungsdienste und Handwerker könnt Ihr Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer abrechnen. Zudem zählen Ausgaben für Verbrauchsmittel wie Streugut, Reinigungs- und Schmiermittel.“
Grundsätzlich gilt: Der Rechnungsbetrag muss um die Materialkosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. Das Finanzamt achtet den Experten zufolge zudem penibel darauf, dass die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern das Geld überwiesen wurde. Steuerlich betrachtet zählen die Ausgaben übrigens immer zu jenem Jahr, in dem die Rechnung beglichen wurde.
In der Steuererklärung gibt man die Handwerkerkosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ an - damit das Finanzamt sie auch anerkennt. Dann werde die Dienstleistung als ermittelte Steueranrechnung von der Einkommensteuer, die im Steuerbescheid festgelegt ist, abgezogen. „Dafür müssen die Arbeitskosten des Handwerkers auf der Rechnung extra ausgewiesen werden. Wenn bei Wartungsarbeiten keine Materialkosten anfallen, genügt die Rechnung ohne Aufschlüsselung.“
Tipp für die Steuererklärung: Nebenkosten nicht vergessen
Manche Handwerkerkosten können auch Teil der Nebenkosten sein, zum Beispiel wenn es um den Gärtner oder Hausmeister geht. Zahle der Mieter die Handwerkerleistung durch die Nebenabkostenrechnung mit, so der Hinweis in dem Beitrag der Wirtschaftswoche, könne er die Handwerkerkosten ebenfalls mit 20 Prozent in der Steuererklärung geltend machen. „Dafür sollten die Handwerkerkosten unbedingt in der Nebenkostenabrechnung aufgelistet sein. Ist dem nicht so, sollten Mieter den Vermieter nach der reinen Arbeitsleistung des Handwerkers und der Rechnung fragen, um diese bei der Steuererklärung angeben zu können.“
Erfüllt die Handwerker-Rechnung alle Voraussetzungen für die Steuer?
Beauftragt man Handwerker über ein Online-Portal, muss die Rechnung außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen: „Sie muss Angaben zum Kunden und zum Dienstleister enthalten. Name, Anschrift und Steuernummer des Handwerkers oder Dienstleisters müssen ausgewiesen sein.“ Die Rechnung müsse zudem Art und Zeitpunkt der Arbeit benennen. „Außerdem sollten der Inhalt der Leistung sowie der dafür anfallende Rechnungsbetrag nach Arbeitszeit und Material aufgeteilt sein.“ Die Rechnung müsse auch hier per Überweisung beglichen worden sein. Das Finanzamt akzeptiere keine Barzahlungen.
ID/red