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Keine „Freude am Fahren“ – Besitzer aus dem BGL will Achsbruch-BMW nicht abholen

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Von: Michael Hudelist

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Keine „Freude am Fahren“ – Besitzer aus dem BGL will Achsbruch-BMW nicht abholen
„... der Halter ist offensichtlich nicht gewillt, den Pkw abzuholen“, so eine Sprecherin der Polizei Salzburg.  © hud

Seit drei Wochen steht an der Bundesstraße 1 zwischen Bad Reichenhall und Wals ein BMW Kombi mit offensichtlichem Achsbruch, doch der Eigentümer aus dem Berchtesgadener Land hat offensichtlich keine Lust ihn zu holen, die Polizei sieht keine Handhabe. 

Wals-Siezenheim - Nach Auskunft der Polizei ist der Halter des Wagens bekannt, die Ausforschung war nicht schwer, denn die BGL-Kennzeichen sind am Wagen.

„Aber der Halter ist offensichtlich nicht gewillt, den Pkw abzuholen“, so eine Sprecherin der Polizei Salzburg. Da er nicht wirklich verkehrsbehindernd am Ende einer Bushaltestelle parkt, darf die Polizei ihn auch nicht einfach abschleppen lassen, zumal die Kostenfrage dann nicht geklärt ist. Die Polizei und die Gemeinde Wals-Siezenheim haben nun die zuständige Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verständigt.

In Bayern längst abgeschleppt?

Wäre der Wagen in Bayern längst abgeschleppt worden? Auch in Bayern kommt es, ähnlich wie in Österreich, tatsächlich darauf an, ob durch das abgestellte Fahrzeug eine Verkehrsbehinderung entsteht oder nicht und ob das Parken an der Örtlichkeit überhaupt zulässig ist.

„Nun wird man in einem Pannenfall auch aus polizeilicher Sicht hier anfangs eine bürgerfreundliche Nachsicht walten lassen, damit dem Fahrzeughalter auch faktisch die Gelegenheit gegeben werden kann, das Kfz selbst abzuholen oder zu beseitigen“, so Gerhard Huber, Leiter der Polizeiinspektion Freilassing.

Dieser Zustand sei jedoch kein dauerhafter, „je nachdem, wie sich die Behinderung tatsächlich darstellt, denn am Beispiel Wals kann zum Beispiel ein Bus nur unter erschwerten Bedingungen einfahren und ausfahren“, so Huber weiter. „Hier haben die bloßen Besitzinteressen hinter den Interessen der Allgemeinheit auf ordnungsgemäßen Gemeingebrauch und Verkehrsablauf zurück zu stehen“. Das Stehenlassen eines Pannen-Pkw über längere Zeit würde also eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen.

Aber auch in Bayern ist die Polizei nicht für das Abschleppen lassen zuständig. „Befindet sich der betroffene Wagen in Bayern auf einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße, muss sich der Landkreis um die Beseitigung kümmern. Ist das Fahrzeug auf städtischem oder gemeindlichen Grund abgestellt, ergibt sich eine Zuständigkeit der jeweiligen Kommune“, so Huber.

Zurück nach Salzburg, hier sind zwei Fälle bekannt, in denen ein abgestellter Wagen erst nach Wochen abgeschleppt wurde, einmal bei Salzburg-Nord in der Salzburger Straße an der Einmündung in die Bahnhofstraße und einmal auf der Tauernautobahn an der Behelfsausfahrt Haberlandbrücke in Richtung Süden. Dort stand wochenlang ein Mercedes, der von der Deutschen Bundespolizei vom Walserberg kommend verfolgt worden war.

hud

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