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Jobcenter zahlt an den Falschen - Kündigung ist rechtens

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Erhält der Vermieter die Miete nicht, kann er dem Mieter fristlos kündigen - auch wenn dieser das Versäumnis nicht selbst verschuldet. Foto: Kai Remmers
Erhält der Vermieter die Miete nicht, kann er dem Mieter fristlos kündigen - auch wenn dieser das Versäumnis nicht selbst verschuldet. Foto: Kai Remmers © Kai Remmers

Pünktlich die Miete zahlen - das ist eine der wichtigsten Pflichten von Mietern. Geraten sie mit den Zahlungen in Verzug, kann das im schlimmsten Fall die Kündigung bedeuten. Und zwar auch, wenn der Mieter gar keine Schuld an verspäteten Zahlungen hat.

Berlin (dpa/tmn) - Geraten Mieter in Zahlungsverzug, droht ihnen die fristlose Kündigung. Dieser Schritt ist auch dann berechtigt, wenn die Miete nicht vom Mieter selbst, sondern vom Jobcenter überwiesen wird.

Letztlich sind Mieter dafür verantwortlich, dass die Zahlungen den Vermieter pünktlich und vollständig erreichen. Das geht zumindest aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 63 S 66/17), über das die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 24/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall wurde die Miete vom Jobcenter gezahlt. Die Immobilie wurde zunächst von einem Zwangsverwalter übernommen und später zwangsversteigert. Die Mieterin teilte dem Jobcenter mit, dass die Miete nun nicht mehr an den Zwangsverwalter, sondern an den neuen Eigentümer zu zahlen ist. Das Amt überwies das Geld allerdings zwei Monate weiter an den Zwangsverwalter. Dieser leitete die Zahlungen erst verspätet an den neuen Eigentümer weiter. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos.

Zu Recht, wie das Landgericht befand. Zum Zeitpunkt der Kündigung befand sich die Mieterin mit zwei vollen Mieten in Rückstand. Der Zwangsverwalter habe das Geld erst nach der Kündigung weitergeleitet. Da hierbei ein Restbetrag offen geblieben sei, komme in diesem Fall keine Schonfristregelung zum Tragen. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung komme es beim Zahlungsverzug zudem nicht auf ein Verschulden an. Insofern sei es unerheblich, ob die Mieterin alles aus ihrer Sicht Erforderliche zur Zahlung des Jobcenters an die Vermieterin getan habe.

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