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Wohnung renovieren: Was Mieter beim Auszug erledigen müssen

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Von: Sabrina Meußel

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Wohnung renovieren: Es muss nicht immer Weiß sein, wenn Sie ausziehen.
Wohnung renovieren: Es muss nicht immer Weiß sein, wenn Sie ausziehen. © MamaShaw / pixabay

Parkett versiegeln oder Wände streichen: Müssen Mieter beim Auszug die Wohnung komplett renovieren? Was gemacht werden muss und was nicht, lesen Sie hier.

Sie haben Ihre Traumwohnung gefunden und der Umzug ist so gut wie abgeschlossen. Jetzt müssen Sie nur noch die alte Wohnung übergeben und der Zukunft im neuen Heim steht nichts mehr im Wege. Ganz so einfach ist es in der Praxis dann doch nicht. Denn Mieter müssen vor dem Auszug noch einiges erledigen. Aber zählt dazu auch, die komplette Wohnung zu renovieren?

Schönheitsreparaturen: Kleinigkeiten ausbessern ja, Wohnung renovieren nein

Wer auszieht, gerät oft in Konflikt mit dem Vermieter. Im Mietvertrag steht, Sie müssen die Wohnung renovieren. Doch längst nicht jede Vertragsklausel ist wirksam. Nicht alle Vermieter und Mieter kennen ihre Rechte und Pflichten - oftmals machen sich Irrtümer breit. Bleibt also die Frage: Was müssen Sie tun und was nicht?

Die Gesetzeslage sieht vor, dass allein der Vermieter für die Instandhaltung und -setzung des vermieteten Objekts zuständig ist. Wie das Online-Portal Focus Online berichtet, ist es mittlerweile anerkannt, dass kleinere Schönheitsreparaturen aber auch vom Mieter erledigt werden können. Hat Ihr Vermieter die Pflicht für derartige Arbeiten auf Sie abgewälzt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als diesen nachzukommen.

Dabei müssen Sie die Wohnung nicht vollständig renovieren, sondern nur das ausbessern, was Sie "abgewohnt" haben. Außerdem sollten Sie alle ein- und angebrachten Sachen entfernen, insofern der Vermieter sie nicht weiterverwenden beziehungsweise für den Nachmieter erhalten möchte.

Bei der Definition des Begriffs Schönheitsreparaturen orientieren sich die Gerichte an Paragraf 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen. Demnach fallen darunter:

Diese Mängel muss der Vermieter dulden.

Wohnung renovieren: Wann der Mieter ran muss

Wälzt der Vermieter seine Verpflichtungen im Mietervertrag auf den Mieter ab und ist die Klausel wirksam, bedeutet das für Sie: Ran an den Pinsel und die Farbrolle. Nach der Rechtsprechung müssen Sie laufende Schönheitsreparaturen selbst übernehmen und die Wohnung in regelmäßigen Abständen renovieren. Das heißt im Detail:

Wenn Sie DAS in der Wohnung herausreißen, droht Ärger.

Wände streichen: Alles eine Frage der Farbe

Solange Sie in einer Mietwohnung leben, dürfen Sie frei entscheiden, wie Sie die Räumlichkeiten gestalten. Auch bei der Farbwahl sind Ihnen keine Grenzen gesetzt. Anders verhält es sich, wenn die vertraglich vereinbarte Schlussrenovierung ansteht. Viele Mieter fragen sich beim Wohnung renovieren, zu welcher Farbe sie greifen sollen. Muss es grundsätzlich immer Weiß sein?

Vorneweg: Der Vermieter darf Ihnen keine Wandfarbe verordnen. Trotzdem müssen Sie einen Ton wählen, der laut Bundesgerichtshof (BGH) "von möglichst vielen Mietinteressierten akzeptiert wird" - sprich neutrale und dezente Einheitsfarben. Dasselbe gilt für Tapeten: Solange sie neutral und nicht beschädigt sind, dürfen sie dranbleiben. Fototapeten, Wandtattoos und andere Klebe-Accessoires müssen dagegen entfernt werden.

Selbstverständlich gibt es auch hier Ausnahmen. So hat der BGH entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Unterkunft beziehen, die Wohnung bei Auszug ebenfalls nicht renovieren müssen - und die Klausel einfach ignorieren dürfen. Wäre dem nicht so, könnte der unfaire Fall eintreten, dass Sie die Wohnung nach kurzer Mietzeit verlassen und sie in einem besseren Zustand zurückgeben als Sie sie selbst erhalten haben.

Darf der Vermieter das Wäschetrocknen in der Wohnung verbieten?

Unwirksame Klauseln: In diesen zwei Fällen hatten die Vermieter das Nachsehen

Vermieter formulieren Ihre Renovierungsklauseln teilweise frei Schnauze - ohne sich vorher mit der Gesetzeslage vertraut gemacht zu haben. Sie machen dem Mieter glauben, er müsse die Wohnung renovieren - und zwar genau so, wie es im Mietvertrag geschrieben steht. In diesen zwei Beispielen ging der Schuss nach hinten los. 

KlauselWirksamkeit
\"Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.\"Parkett versiegeln und Arbeiten an Gegenständen, die sich vollständig oder zum Teil außen befinden (zum Beispiel Fenster), gehen über die grundsätzlichen Pflichten hinaus. Diese Regelung ist demnach unwirksam.
\"Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Tapeten/Wände neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen neu lackiert. Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben.\"Diese Klausel fordert den Mieter dazu auf, die Unterkunft bei Auszug in genau dem Zustand zurückzugeben, in welcher er sie empfangen hat. Er soll die Wohnung renovieren - egal, ob es nötig ist oder nicht. Der BGH erklärte diese Verpflichtung für unwirksam.

Auszug gut, Ende gut

Ist im Mietvertrag nicht genau vereinbart, in welchem Zustand Sie das gemietete Objekt zurückgeben sollen, brauchen Sie die Wohnung definitiv nicht renovieren. Liegen keine größeren Beschädigungen vor, für die sie aufkommen müssen, genügt es, sie "ordnungsgemäß" zu hinterlassen - sprich "besenrein". Das heißt im Klartext:

Übrigens: Haben Sie die Wohnung trotz unwirksamer Klausel renoviert, können Sie Anspruch auf Schadenersatz geltend machen - allerdings nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Gründe für Streit mit dem Vermieter gibt es viele - aber auch für Stress mit den Nachbarn: Angefangen bei Kinderlärm bis hin zu Ärger wegen tierischer Hausbewohner.

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sm

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